Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Aufseß folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:
Die Gemeinde Aufseß erhebt für die Gemeindeteile Aufseß, Dörnhof, Heckenhof, Hochstahl, Kobelsberg, Oberaufseß, Neuhaus, Sachsendorf, Hundshof und von der Stadt Hollfeld der Ort Tiefenlesau einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung seiner Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:
Zweck des Vorhabens war es eine redundante Wasserversorgung aufzubauen.
Die Gemeinde verfügt in Heckenhofen über einen zentralen Hochbehälter, der über lediglich einen Brunnen versorgt wird. Sollte dieser Brunnen ausfallen dann wäre die Befüllung des Hochbehälters und damit die Versorgung der Hoheitsgebietes mit Trinkwasser nicht mehr gewährleistet.
Die Variante, Anschluss einer 1,62 km langen Verbindungsleitung in Plankenfels im Ortsteil Kaupersberg an den Zweckverband zur Wasserversorgung Jura-Gruppe mit Sitz in Pegnitz wurde wegen der dadurch entstehenden Druckerhöhung und wegen des zusätzlichen Baues einer Druckminderung in der Nähe von Hochstahl nicht realisiert.
Es wurde mittels Druckleitung eine Anbindung an den Zweckverband zur Wasserversorgung der Aufseß-Gruppe realisiert. Mit dieser technisch besseren Lösung wurde die Versorgungssicherheit für die Gemeinde Aufseß und für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Aufseß-Gruppe erhöht.
Die Lage des Pumpwerks konnte so optimiert werden, dass nahezu keine zusätzlichen Versorgungsleitungen hergestellt oder verlegt werden mussten. Die Druckleitung selbst wurde teilweise durch Spülbohrung, teilweise durch Fräsen des Rohrgrabens und teilweise in offener Bauweise realisiert. Das Pumpenhaus selbst wurde in Fertigteilen nahezu vollständig vormontiert geliefert.
Die Gesamtkosten der durchgeführten Maßnahme betrugen Brutto 1 182 406,77 € und sind in der Beitragsbedarfsberechnung zu dieser Satzung im Detail nachgewiesen.
Ein Abdruck zur Genehmigungsplanung kann wegen seines Umfangs nicht in dieser Satzung erfolgen. Es wird aber erläuternd auf die in der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld niedergelegten Pläne, Anlagen, Sachbuchungen und Auszahlungsbelege Bezug genommen. Diese Unterlagen werden dort archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich
Der Beitrag wird erhoben für
| 1. | bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht, oder |
| 2. | tatsächlich angeschlossene Grundstücke, |
| 3. | oder Grundstücke, die aufgrund einer Sondervereinbarung angeschlossen wurden. |
1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
| (1) | 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m2 Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten | |
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| - | bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², |
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| - | bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt. |
| (2) | 1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. | |
| (3) | 1Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgeblich vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1. | |
| (1) | Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 75 v. H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes beträgt Netto 349.045,70 € und wird nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschoßflächen umgelegt. | |
| (2) | Der Beitragssatz beträgt: | |
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| a) | pro m² Grundstücksfläche 0,18 € |
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| b) | pro m² Geschoßfläche 1,04 €. |
1Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen
Zum Beitrag wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
1Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). 2Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 3Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.