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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 19/2025
Hollfeld Stadt AB
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Stadt Hollfeld Amtlich

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung

der Aufhebung sowie Neuerlass einer Veränderungssperre

nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 5 BauGB im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Stechendorf Süd-West“

Der Stadtrat von Hollfeld hat mit Beschluss vom 25.06.2025 die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 31.05.2022, sowie der bestehenden Veränderungssperre für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Stechendorf Süd-West“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung hat der Stadtrat des Weiteren für einen Teilbereich eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB). Diese wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (§ 16 Abs. 2 BauGB).

Folgende Satzung wurde beschlossen:

Satzung

über die Veränderungssperre

für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan

„Stechendorf Süd-West“

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Stadt Hollfeld folgende Satzung:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem im Lageplan weiß umrandeten Bereich. Dies entspricht dem Teilbereich des Grundstückes Flurnummer 98 der Gemarkung Stechendorf der dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zugeordnet ist und im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Stechendorf Süd-West“ liegt.

§ 2

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 und 4 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit die Aufstellung des Bebauungsplanes „Stechendorf Süd-West“ in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 BauGB).

Die Möglichkeit der Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

Anlage 1 – Geltungsbereich

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Die Satzung über die Veränderungssperre kann während ihrer Geltungsdauer im Rathaus der Stadt Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld während der Dienststunden (Montag 8.00 bis 15.00 Uhr, Dienstag und Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden.

Außerdem sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Hollfeld unter

https://www.hollfeld.de/wirtschaft-und-bauen/bauen-in-hollfeld/bauleitplanung einsehbar.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Stadt Hollfeld
gezeichnet
Hartmut Stern
1. Bürgermeister