Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth zur Festlegung eines Sperrbezirks und Anordnung von Maßnahmen in diesem Sperrbezirk zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut nach der Verordnung (EU) 2016/429 und der Bienenseuchen-Verordnung (BienseuchV)
Aufgrund des Art. 170 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) i. V. m. § 12 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Art. 7 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.04.2014 (BGBl. I S. 388) sowie Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Art. 12 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 630) geändert worden ist, erlässt das Landratsamt Bayreuth folgende
Allgemeinverfügung:
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth vom 02. Juli 2024 zur Festlegung eines Sperrbezirks und Anordnung von Maßnahmen in diesem Sperrbezirk zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut wird aufgehoben.
Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise:
Die vorliegende Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Bayreuth im Sekretariat des Fachbereiches Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Landratsamt Bayreuth, UG, ZimmerNr. 046) eingesehen werden (vgl. Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).