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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 2/2023
Aufseß AB
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Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI I S. 2585) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBI S. 66, berichtigt S. 130) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2022 (GVBl. S. 1237)

Bewilligung für das Entnehmen von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Aufseß, Fl.-Nr. 896, Gemarkung Neuhaus, durch die Gemeinde Aufseß

Die Gemeinde Aufseß sichert derzeit die Trinkwasserversorgung in ihrem Versorgungsgebiet ausschließlich durch die Grundwasserförderung aus dem Brunnen 1 Aufseß (Tiefbrunnen Aufseß). Sie hat sich zusammen mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Aufseßgruppe (Sitz Markt Wiesental) zu einem Verbund zusammengeschlossen, um im Bedarfsfall die Trinkwasserversorgung in den Versorgungsgebieten jederzeit sichern zu können.

Die Grundwasserentnahme stellt eine Gewässerbenutzung gemäß § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf.

Das aus dem Brunnen entnommene Wasser dient der langfristigen quantitativen und qualitativen Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung von Aufseß. Die beantragte Fördermenge beträgt 19,0 l/s, 770 m3/d und 150.000 m3/a aus dem Brunnen Aufseß.

Für die Grundwasserentnahme besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden:

Montag:

08:00 bis 12:00 Uhr und von

12:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Dienstag:

08:00 bis 12:00 Uhr und von

12:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Mittwoch:

geschlossen (Terminvereinbarung möglich:

08:00 bis 12:00 Uhr

und von 12.30 Uhr bis 15:30 Uhr)

Donnerstag:

08:00 bis 12:00 Uhr und

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 bis 12.00 Uhr

im Verwaltungsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld, 1. OG, Zimmer Nr. 1.02, zur Einsichtnahme aus.

Die Auslegungsfrist (1 Monat) beginnt am 30. Januar 2023 und endet am 28. Februar 2023.

Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Gemeinde Aufseß – VG Hollfeld oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

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dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;

-

dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;

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dass

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die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

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die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen auch auf folgender Internetseite der Gemeinde Aufseß auszugsweise eingestellt:

https://www.aufsess.de/amtliche-bekanntmachungen/tiefbrunnen-aufseß“.

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Aufseß, 17. Januar 2023
Alexander Schrüfer
Erster Bürgermeister
der Gemeinde Aufseß