des Eintritts der Genehmigungsfiktion der 8. Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet am Bauhof“ östlich der Hauptstraße ST 2189, nördlich Hutäcker in Sachsendorf, Fl.Nr. 154, Gemarkung Sachsendorf, Gemeinde Aufseß, Landkreis Bayreuth
Mit Bescheid vom 20.09.2024 Nr. FB44-1269/2023 hat das Landratsamt Bayreuth den Eintritt der Genehmigungsfiktion für die vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplanes mitgeteilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld, während der Dienststunden Montag 8.00 bis 15.00 Uhr, Dienstag und Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 18.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Außerdem sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Aufseß unter
https://www.aufsess.de/bauleitplanungen-bestand/
einsehbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.