Der Gemeinderat der Gemeinde Aufseß hat mit Beschluss vom 09.07.2024 den vorgenannten Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Plan liegt samt Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld während der Dienststunden (Montag 8.00 bis 15.00 Uhr, Dienstag und Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Außerdem sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Aufseß unter
https://www. aufsess.de/bauleitplanungen-bestand/
einsehbar.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.