Der Stadtrat beschließt nachfolgendes Kommunales Förderprogramm für die Durchführung privater Fassadengestaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Altstadterneuerung.
Der räumliche Geltungsbereich des kommunalen Förderprogramms erstreckt sich über den Altstadtbereich der Stadt Hollfeld. Die Grenzen sind in beiliegendem Lageplan, welcher wesentlicher Bestandteil dieses kommunalen Förderprogramms ist, dargestellt.
| 1. | Als zeitlich und räumlich begrenzte Maßnahme soll dieses kommunale Förderprogramm beitragen, die Ziele der Altstadtsanierung zu erreichen, wie sie in den vorbereitenden Untersuchungen 1987 dargestellt sind und die Bereitschaft der Bürger zur Stadtbildpflege fördern. |
| 2. | Durch geeignete Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung des Altstadtbereichs Hollfeld unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Belange und Gesichtspunkte unterstützt werden. |
| 1) | In die Förderung einbezogen sind alle privaten baulichen Maßnahmen, die im (unter § 1 abgegrenzten) Geltungsbereich liegen und den Zielen der Sanierung entsprechen. | |
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| Im Rahmen dieses Förderprogramms können insbesondere folgende Sanierungsmaßnahmen gefördert werden: | |
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| 1. | Instandsetzung, Neu- und Umgestaltung von Fassaden einschließlich Fenster und Türen; |
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| 2. | Verbesserung an Dächern und Dachausbauten; |
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| 3. | Herstellung und Umgestaltung von Einfriedungen, Außentreppen und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung nur in Verbindung mit Maßnahmen nach Nrn. 1 und 2. |
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| Eine Zusammenfassung und Überlagerung der Maßnahmenbereiche 1 – 3 ist bei städtebaulich besonders wichtigen Vorhaben möglich. | |
| 2) | Anerkannt werden können Baukosten und Baunebenkosten, letztere jedoch nur bis zu einer Höhe von 10 % der reinen Baukosten. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. | |
| 3) | Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muss noch soweit erhaltenswert sein, dass eine Maßnahme nach Abs. 1 gerechtfertigt ist. | |
| 4) | Maßnahmen an Neubauten werden nicht gefördert. | |
| 1) | Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. |
| 2) | Die Höhe der Förderung wird auf 30 % der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme (Grundstück oder wirtschaftliche Einheit) festgesetzt. Der Höchstbetrag beträgt für jeden Maßnahmenbereich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 max. 5 000, -- EUR aus diesem Programm. Zusätzlich gewährt der Freistaat Bayern über die Regierung von Oberfranken weitere bis zu 7 500, -- EUR aus Städtebauförderungsmitteln (150 % des städtischen Zuschusses). |
| 3) | Mehrfachförderungen dürfen innerhalb von 20 Jahren den sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbetrag nicht übersteigen. |
| 4) | Gefördert werden nur Maßnahmen, welche den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Zielen der Altstadtsanierung entsprechen. |
| 5) | Für die Beantragung von Fördermitteln aus diesem kommunalen Förderprogramm werden als Untergrenze zuwendungsfähige Kosten von mindestens 2 500, -- EUR festgesetzt. |
| 6) | Die Stadt behält sich einen Widerruf der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder nicht voll der Bewilligungsgrundlage entspricht. |
| 7) | Grundlage einer Förderung ist die Einhaltung der Gestaltungsrichtlinien zum kommunalen Fassadenprogramm der Stadt Hollfeld in der Fassung vom März 2001 bzw. die Einhaltung der Auflagen und Bestimmungen der denkmalrechtlichen Erlaubnis sowie der Abschluss einer Sanierungsvereinbarung zwischen Bauherren und Stadt, in der die Sanierungsbedingungen vereinbart werden. |
Zuwendungsempfänger können alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayern sowie kommunale Körperschaften sein.
Zuständig zur Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist die Stadt Hollfeld.
| 1) | Bewilligungsbehörde ist die Stadt Hollfeld; baurechtliche Genehmigung bzw. denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt. | |
| 2) | Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn bei der Stadt Hollfeld einzureichen. | |
| 3) | Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: | |
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| a) | eine Baubeschreibung mit Bestandsfotos (10 x 15 cm) und Angaben über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende; |
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| b) | ein Lageplan M 1:1000; |
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| c) | die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse usw.); |
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| d) | eine Kostenschätzung |
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| e) | ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden bzw. werden und inwieweit bereits Bewilligungen ausgesprochen wurden; |
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| f) | mindestens drei Vergleichsangebote je Gewerk |
| Die Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten. | ||
| 4) | Die Zuwendung wird nach Überprüfung und Bestätigung der Förderfähigkeit durch den städtebaulichen Berater der Stadt schriftlich in Aussicht gestellt. Die Mittel werden bei sachgemäßer Ausführung ausbezahlt. Abrechnungsgrundlage sind die vorgelegten Rechnungen. | |
| 5) | Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszweitraumes ist die Abrechnung vorzulegen. | |
| 1) | Das kommunale Förderprogramm tritt am 01.01.2025 in Kraft und gilt zunächst für die Dauer von 3 Jahren. |
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| Das kommunale Förderprogramm kann durch Beschluss des Stadtrates verlängert werden. |
| 2) | Gleichzeitig tritt das kommunale Förderprogramm vom 22.09.2021 außer Kraft. |