Vom 01.10.2024
Die Stadt Hollfeld erläßt auf Grund des Art. 28 BayFwG folgende
S a t z u n g
| (1) | Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr. | |
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| 1. | Einsätze |
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| 2. | Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) |
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| 3. | Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. |
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| Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. | |
| (2) | Die Stadt Hollfeld erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): | |
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| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören, |
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| 2. | Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. |
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| Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. | |
| (3) | Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. | |
| (4) | Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleitungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattenden Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. | |
| (1) | Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. |
| (2) | Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. |
| (3) | Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
| (1) | Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Die Satzung der Stadt Hollfeld über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 11.01.2021 wird aufgehoben. |
Anlage
zur Satzung über Aufwendung- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren:
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
| a) | Löschfahrzeuge |
| aa) | Tragkraftspritzenfahrzeug TSF — 4,78 € |
| bb) | Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 — 8,87 € |
| cc) | Tanklöschfahrzeug TLF 4000 — 8,64 € |
| b) | ein Mehrzweckfahrzeug — 1,38 € |
| c) | Gerätewagen Logistik GW-LOG/ GW-L1 — 2,87 € |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für
| a) | Löschfahrzeuge |
| aa) | Tragkraftspritzenfahrzeug TSF — 76,79 € |
| bb) | Hilfeleistungsfahrzeug HLF 20/16 — 181,55 € |
| cc) | Tanklöschfahrzeug TLF 4000 — 133,03 € |
| b) | ein Mehrzweckfahrzeug — 22,34 € |
| c) | Gerätewagen Logistik GW-LOG/ GW-L1 — 55,64 € |
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz — 28,00 €
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für diejenigen Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.
Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst die Stundensätze, die in der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz festgelegt sind — 16,40 €
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
4. Sonstige Aufwendungsersatz und Kostenpauschalen
Für nachstehende Einsätze und Arbeitsleistungen sowie für die Benützung von Sondereinrichtung werden folgende Aufwendungsersatz und Kostenpauschalen erhoben:
| a) | Haus-, Wohnungs-, Fahrzeugtüröffnung (Dient der Einsatz der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren werden nur Sachaufwendungen z.B. Schließzylinder, berechnet) — 67,00 € |
| b) | Waschen, Prüfen und Trocknen von Schläuchen je Stück — 10,00 € |
| c) | Tätigkeiten der Feuerwehr bei Unwettereinsätze (z.B. Auspumpen eines Kellers, Beseitigung eines Baumes etc.) |
Einsatz Groß (über 1 Stunde Dauer) — 190,00 €
Einsatz Mittel (bis 1 Stunde Dauer) — 130,00 €
Einsatz Klein (bis 30 min Dauer) — 75,00 €
Ausgenommen sind Großschadensereignisse bei Einzelobjekten deren Einsatzdauer sich über mehrere Stunden erstreckt. Hier erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
5. Folgende Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet:
| a) | Fehlalarme durch Brandmeldeanlage — 300,00 € |
| b) | Fehlalarme – vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt — 1.500,00 € |