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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 22/2024
VG Hollfeld AB
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VG Hollfeld Amtlich

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025

Zum 01.01.2025 gelten die neuen Regelungen zur Grundsteuer A und B. Hierzu erhalten alle Steuerpflichtigen einen neuen Steuerbescheid auf Grundlage des ermittelten Grundsteuermessbetrages, welcher vom jeweils zuständigen Finanzamt festgesetzt wird. Erst wenn Sie einen neuen Grundsteuerbescheid für 2025 erhalten haben, ist eine Zahlung notwendig. Bereits erteilte SEPA Lastschriftmandate behalten Ihre Gültigkeit und werden auf den jeweiligen Bescheiden aufgedruckt. Bitte zahlen Sie nicht auf Grundlage Ihrer bisherigen Steuerbescheide aus den vergangenen Jahren. Sollten Zahlungen für die Grundsteuer eingehen, ohne dass Sie bereits einen neuen Steuerbescheid für 2025 erhalten haben, wird das Geld auf das jeweilige Bankkonto zurückerstattet. Kontrollieren Sie daher bitte die von Ihnen erteilten Daueraufträge bei Ihrer Bank.

Ergänzende Hinweise zum Grundsteuerbescheid

Für die Grundsteuerberechnung ab dem Jahr 2025 sind die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag 1. Januar 2022 entscheidend. Die Bemessung richtet sich nach der Größe des Grundstücks und der Gebäude. Für die Feststellung haben alle steuerpflichtigen Grundstückseigentümer eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben.

Die Steuerpflichtigen erhalten insgesamt drei Bescheide. Die Berechnung in jedem Bescheid baut jeweils auf der Berechnung des vorherigen Bescheids auf.

1.

Bescheid à Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge

2.

Bescheid à Bescheid über den Grundsteuermessbetrag

Die Bescheide 1 und 2 werden durch das zuständige Finanzamt verschickt, sobald Ihre Grundsteuererklärung bearbeitet wurde und liegen Ihnen in der Regel bereits vor.

3.

Bescheid à Grundsteuerbescheid

Den 3. Bescheid erhalten Sie von der Gemeinde, sobald diese ihren Hebesatz festgelegt hat.

Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde sind die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes (s. Bescheid 1 und 2). Diese sind für die Gemeinden bindend. Deshalb müssen die Steuerpflichtigen ein besonderes Augenmerk auf diese Grundlagenbescheide des Finanzamtes richten (insbesondere durch einen Vergleich des bisherigen Grundsteuermessbetrags mit dem neuen Grundsteuermessbetrag). Vor allem bei größeren Abweichungen gegenüber dem bisherigen Grundsteuermessbetrag sollten die Berechnungsgrundlagen und die Angaben in der Grundsteuererklärung noch einmal sorgfältig geprüft werden. Ergeben sich hier Unplausibilitäten, sollte mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen werden. Falls noch möglich, ist ein Einspruch gegenüber dem Finanzamt in Erwägung zu ziehen.

Bei Fragen zum zugrunde gelegten Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert wenden Sie sich bitte schriftlich an Ihr zuständiges Finanzamt, oder die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer 089 30700077.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde führt nicht dazu, dass die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes geändert werden oder die Grundsteuer reduziert wird.

Bei Eigentümerwechsel zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024 erhält in einigen Fällen auf Grund der Datenlage der alte Eigentümer die Bescheide. Liegt der Gemeinde bereits ein Sepa-Lastschriftmandat des neuen Eigentümers vor, wird dieses jedoch auch weiterhin beachtet. Seitens des Finanzamtes werden die betroffenen Eigentümerwechsel im Nachgang bearbeitet und von der Gemeinde im Anschluss aktualisierte Bescheide an den neuen Eigentümer versendet.