Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB
Der Stadtrat von Hollfeld hat mit Beschluss des Stadtrates vom 01.10.2024 die 1. Bebauungsplan-Änderung und -Erweiterung "Weiher - Hu 1", Gemarkung Weiher, Stadt Hollfeld, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung. Das Planaufstellungsverfahren wurde im Regelverfahren gemäß BauGB durchgeführt.
Der vorgenannte Plan liegt samt Begründung und Umweltbericht nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld während der Dienststunden (Montag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag und Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.