(BGS-EWS)
vom 27.10.2025
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Aufseß, nachfolgend Gemeinde genannt, folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
| 1. | für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder |
| 2. | tatsächlich angeschlossene Grundstücke, |
| 3. | oder Grundstücke, die auf Grund einer Sondervereinbarung angeschlossen werden. |
| (1) | 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. |
| (2) | Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. |
1Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 2Sind mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder Erbbauberechtigte vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner.
| (1) | 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der tatsächlich vorhanden Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das dreifache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt | |
| (2) | 1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschoßen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschoße werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungseinrichtung auslösen oder die an die Entwässerungseinrichtung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen. 5Das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Schmutzwasseranschluss haben. 6Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. | |
| (3) | 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. | |
| (4) | 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. | |
| 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, | |
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| - | im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, |
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| - | im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, |
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| - | im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 5, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. |
| (5) | 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 oder 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschoßflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschoßflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. | |
1Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Herstellungs- und Verbesserungsbeitragssatzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit auf deren Grundlage bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. 2Eine Nacherhebung findet nur statt, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nach Inkrafttreten dieser Satzung nachträglich ändern, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht (§ 5 Abs. 4); sie wird auf die Fläche beschränkt, die nicht bereits von einem Beitragstatbestand nach Satz 1 erfasst worden sind. 3Die vorhandene Geschoßfläche nach dieser Satzung wird insoweit nachveranlagt, als die Summe der beitragspflichtigen vorhandenen Geschoßflächen die nach vorangegangenem Satzungsrecht veranlagte Summe der zulässigen Geschoßfläche übersteigt
| (1) | Der Beitrag beträgt | ||
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| a) | pro m2 Grundstücksfläche | 1,45 € |
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| b) | pro m2 Geschoßfläche | 10,57 € |
| (2) | Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. | ||
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
1Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). 2Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 3Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
| (1) | Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. |
| (2) | 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend. |
| (3) | 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. |
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
| (1) | 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 3,62 € pro Kubikmeter Abwasser. | |
| (2) | 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. | |
| 2Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn | |
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| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
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| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder |
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| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
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| 4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | |
| (3) | 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren und zu unterhalten hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Vieh Zahl. 5Der Nachweis der Vieh Zahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. | |
| (4) | Vom Abzug nach Abs.3 sind ausgeschlossen | |
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| a) | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und |
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| b) | das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser |
| (5) | 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. des Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich. | |
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. 2Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
| (1) | Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. |
| (2) | Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. |
| (3) | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. |
| (1) | 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Einleitungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| (2) | 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15.7, jeden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. |
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.4.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 7.2.2019, außer Kraft. |
Aufseß, den 27.10.2025
Gemeinde Aufseß