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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 3/2024
VG Hollfeld AB
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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern Große Rückschnitte nur noch bis 29.02.2024 erlaubt!

Bildquelle: https://www.stegen.de/eip/pages/lichtraumprofil.php

Aufgrund häufiger Beschwerden im Ordnungsamt, weisen wir dringend auf einen regelmäßigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hin.

Der Rückschnitt ist Pflicht für die Grundstücksbesitzer, um eine Behinderung für Rettungs-, Ver-, Entsorgungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden.

Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, -spiegel und Straßenbeleuchtung nicht durch Büsche und Bäume verdeckt werden. Verdeckte Verkehrszeichen können dafür verantwortlich sein, dass eine erhebliche Unfallgefahr entsteht. Die Anpflanzungen sind deshalb so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtszeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.

Auch allen übrigen Verkehrsteilnehmern können Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, zur gefährlichen Behinderung werden (z. B. Schulkindern, Radfahrern, ältere Menschen).

Denn Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße, von öffentlichen Parkflächen, oder des Rad-/Gehweges hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

Über dem Gehweg/ Radweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn oder Parkflächen ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein.

Eine Hecke bzw. Sträucher entlang Ihrer Grundstücksgrenze dürfen nur bis zu dieser Begrenzung (meist identisch mit dem Gartenzaun/-mauer) reichen und sie darf kein Verkehrszeichen verdecken. Straßenlaternen sind oft durch Äste und Blätter aus Privatgrundstücken derart eingewachsen, dass deren Leuchtkraft beeinträchtigt ist. Auch hier gilt, dass die Baumäste so zurückzuschneiden sind, dass die Straßenlaterne in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.

Durch Regen oder Schnee drücken die Äste und Zweige meistens noch weiter nach unten, wodurch der Durchgang bzw. die Durchfahrt zusätzlich erschwert wird.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte werden sehr oft nicht eingehalten, was zu Ortsbesichtigungen, Ermittlungen und erheblichem Schriftverkehr der Verwaltungs-gemeinschaft Hollfeld führt.

Aus unserer Sicht ist dies ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand.

Bitte schneiden Sie überhängende Äste und Zweige Ihrer Anpflanzungen schnellstmöglich zurück, wenn die genannten Abmessungen nicht eingehalten werden!

Rechtsgrundlagen für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige sind § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Sie haben die Möglichkeit dieses Schnittgut, wie übrigens auch sonstige Gartenabfälle abzuliefern. Die entsprechenden Annahmestellen finden Sie auf Seite 2 dieses Mitteilungsblattes.

ACHTUNG:

Pflegeschnitte dürfen das ganze Jahr über durchgeführt werden, bei Störungen des Verkehrs natürlich immer und große Rückschnitte dürfen in der Zeit von Oktober bis Februar durchgeführt werden (außerhalb der Vegetations- und Brutzeit).