Der Stadtrat Hollfeld hat am 15.10.2024 mit der Satzung über die Hebesätze für die Grundsteuer A und B folgende Grundsteuerhebesätze beschlossen:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) — 410 v.H.
Grundsteuer B (Grundstücke) — 260 v.H.
Die Satzung wurde im kommunalen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld Jahrgang 30 (Nr. 22/24) vom 25.10.2024 veröffentlicht.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist in der Höhe der Hebesätze keine Änderung eingetreten. Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, Seite 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 | Nr. 387) wird die Grundsteuer in der Stadt Hollfeld für alle Grundstücke, deren Besteuerungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, in gleicher Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird: |
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| ist der Widerspruch einzulegen bei der |
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| Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld |
| 2. | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: |
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| ist die Klage ist bei dem |
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| Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, zu erheben. |
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: