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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 3/2026
Plankenfels AB
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Plankenfels Amtlich

Der Gemeinderat Plankenfels hat am 23.09.2024 mit der Satzung über die Hebesätze für die Grundsteuer A und B folgende Grundsteuerhebesätze beschlossen:

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)  —  270 v.H.

Grundsteuer B (Grundstücke)  —  155 v.H.

Die Satzung wurde im kommunalen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld Jahrgang 30 (Nr. 22/24) vom 25.10.2024 veröffentlicht.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist in der Höhe der Hebesätze keine Änderung eingetreten. Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, Seite 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 | Nr. 387) wird die Grundsteuer in der Gemeinde Plankenfels für alle Grundstücke, deren Besteuerungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, in gleicher Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der

Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage ist bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.