Titel Logo
MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 4/2024
Hollfeld Stadt AB
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gewerbegebiet Hollfeld-Nord“

Der Stadtrat von Hollfeld hat mit Beschluss vom 23.05.2023 den vorgenannten Bebauungsplan der Stadt Hollfeld gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Plan liegt samt Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld während der Dienststunden (Montag 8.00 bis 15.00 Uhr, Dienstag und Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Außerdem sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Hollfeld unter

https://www.hollfeld.de/wirtschaft-und-bauen/bauen-in-hollfeld/bauleitplanung einsehbar.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Stadt Hollfeld
gez.
Hartmut Stern
1. Bürgermeister