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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 4/2025
Hollfeld Stadt AB
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Stadt Hollfeld Amtlich

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Hollfeld-Wonsees-Plankenfels (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.V.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 20 a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende

Verbandssatzung

§ 1

Bestand des Schulverbandes

(1)

Der Schulverband besteht auf Grund der Errichtung der Volksschule (Grundschule) Hollfeld als Verbandsschule.

(2)

Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Aufseß, Plankenfels, Wonsees und Stadt Hollfeld.

(3)

Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbandes umfasst den mit Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken vom 10.06.2008 festgelegten Schulsprengel der Verbandsschule Hollfeld.

(4)

Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Hollfeld-Wonsees-Plankenfels” und hat seinen Sitz in Hollfeld.

§ 2

Organe des Schulverbandes

Organe des Schulverbandes sind

1.

die Schulverbandsversammlung,

2.

die Person, die den Vorsitz des Schulverbandes führt (Schulverbandsvorsitzende/r).

§ 3

Schulverbandsversammlung

(1)

1Die Schulverbandsversammlung besteht aus den ersten Bürgermeistern der am Schulverband beteiligten Gemeinden oder deren nach Art. 31 Abs. 2 oder Abs. 3 KommZG bestellten Stellvertretern. 2Gemeinden, aus denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschulen besuchen, entsenden ferner bis 100 Verbandsschüler einen weiteren Vertreter und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler einen weiteren Vertreter als Mitglied in die Schulverbandsversammlung ( Art. 9 Abs. 3 BaySchFG ).

(2)

Den Vorsitz in der Schulverbandsversammlung führt der/die Schulverbandsvorsitzende.

(3)

Die Schulverbandsversammlung ist zuständig für die ihr nach Art. 34 Abs. 2 KommZG vorbehaltenen Angelegenheiten.

§ 4

Rechnungsprüfungsausschuss

Die Schulverbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit drei Mitgliedern und bestimmt ein Mitglied als Vorsitzenden.

§ 5

Schulverbandsvorsitzende/r

(1)

1Die Schulverbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte bis zum Ablauf der nächsten Amtsperiode der Gemeinderäte den/die Schulverbandsvorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in. 2Der/die Schulverbandsvorsitzende übt sein/ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die er/sie gewählt ist, bis zum Amtsantritt des/der neugewählten Schulverbandsvorsitzenden weiter aus (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz i. V. m. Art. 35 Abs. 2 KommZG).

(2)

Der/die Schulverbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung sowie der beschließenden Ausschüsse und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister zukommen.

§ 6

Rechtsstellung des/der Schulverbandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung

(1)

Der/die Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2)

Der/die Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 €. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße, wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B nach der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz einheitlich angehoben werden.

(3)

Der/die Stellvertreter/in des Schulverbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €.

(4)

1Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die ihr kraft Amtes angehören, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 keine Entschädigung. 2Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro für jede Sitzung.

(5)

Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten auf Antrag

a)

als Angestellte Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall,

b)

für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Rechtsvorschriften.

§ 7

Geschäftsgang des Schulverbandes

1Die Schulverbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

§ 8

Geschäftsführung des Schulverbandes

1Als Geschäftsstelle des Schulverbandes wird die Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld bestimmt. 2 Für die Aufwendungen zur Führung der Geschäftsstelle erhält das betroffene Schulverbandsmitglied eine Entschädigung nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme.

§ 9

Kassengeschäfte des Schulverbandes

Die Kassengeschäfte des Schulverbandes werden am Ort der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld geführt.

§ 10

Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.

§ 11

Finanzierung des Schulverbandes

(1)

Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf von den Verbandsmitgliedern eine Schulverbandsumlage.

(2)

Abweichend von Art. 9 Abs. 5 BaySchFG erhebt der Schulverband für Investitionen nach Bedarf eine gesonderte Investitionsumlage.

(3)

Für die Schulverbandsumlage und die Investitionsumlage gilt folgender Verteilungsmaßstab: Anteil der Schulverbandsgemeinden an der Zahl der Verbandsschüler (Art. 9 Abs. 5 BaySchFG).

(4)

1Die Schulverbandsumlage und die Investitionsumlage ist nach ihrer Festlegung in vierteljährlichen Teilbeträgen mit Fälligkeit jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. 2Soweit der Umlagebetrag noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Betrages fällig. 3Bei verspäteter Zahlung ist die Umlageschuld mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 12

Auseinandersetzung

Im Falle der Auflösung des Schulverbandes oder des Ausscheidens einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden findet eine Auseinandersetzung nach Art. 47 KommZG statt.

§ 13

Bekanntmachungen des Schulverbandes

(1)

Die Bekanntmachungen des Schulverbandes erfolgen im Amtsblatt des Landkreises Bayreuth.

(2)

Die Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes weisen auf die Bekanntmachungen in ihren amtlichen Bekanntmachungen hin.

§ 14

In-Kraft-Treten

(1)

Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung des Schulverbandes Hollfeld-Wonsees-Plankenfels für die Volksschule Hollfeld vom 08.09.2020, außer Kraft.

Hollfeld, 06.11.2024
Schulverband Hollfeld-Wonsees-Plankenfels
Stern
Schulverbandsvorsitzende/r