nach dem Bundesmeldegesetz
Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zum Widerruf.
Gegen folgende Datenübermittlungen können Sie widersprechen (einzeln oder zusammen):
| A) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören |
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| Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass die Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - nicht das Kirchenmitglied selbst - kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Die Auskunftssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden. |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| B) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
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| Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde diese über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen. |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| C) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen |
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| Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangegangenen Monaten Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Geburtendaten der Wahlberechtigten werden dabei nicht mit übermittelt. Die Adressen dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden. Sie sind vom Empfänger spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. |
| D) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
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| Für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) dürfen von der Meldebehörde Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und aktuelle Anschriften aller Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. |
| Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie beantragen | |
| - | über das Bürgerserviceportal im Unterpunkt „Übermittlungssperren“ auf unsere Internetseite: |
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| www.buergerservice-portal.de/bayern/vghollfeld |
| - | per Post durch einen formlosen Antrag mit handschriftlicher Unterschrift an |
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| Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld |
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| Erweitertes Bürgerbüro |
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| Marienplatz 18 |
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| 96142 Hollfeld, |
| - | durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokumentes im Einwohnermeldeamt des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld (EG), ohne Terminvereinbarung zu unseren allgemeinen Öffnungszeiten. |