vom 25.02.2026
Auf Grund von Art. 6 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 (GVBl S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Stadt Hollfeld folgende Verordnung:
In der Stadt Hollfeld dürfen anlässlich des Palmmarktes - abweichend von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLadSchlG - am „Palmmarktsonntag“, das ist jährlich der Sonntag vor dem Ostersonntag- Verkaufsstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet sein.
In der Stadt Hollfeld dürfen anlässlich des Herbstmarktes - abweichend von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLadSchlG - am „Herbstmarktsonntag“, das ist jährlich der dritte Sonntag im Oktober, Verkaufsstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet sein.
Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet Hollfeld, ausgenommen der einzelnen Ortsteile.
Die Vorschriften zum besonderen Schutz der Arbeitnehmer Art. 9 BayLadSchlG, § 17 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Bestimmungen Arbeitszeitgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
| (1) | Diese Verordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ladenschlusszeiten aus Anlass des Palm- und Herbstmarktes in Hollfeld vom 23.03.2016 außer Kraft. |