Nr. ROF - SG26 - 3851.2 - 1 - 11
Gemarkung Hellmitzheim, Stadt Iphofen, Landkreis Kitzingen
Aufgrund des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentli chen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Ver ordnungsgesetz - LStVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt ge ändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBI. S. 718), und § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verord nung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung - Bergbe hördV) vom 9. November 2013 (GVBI. S. 651, BayRS 750-1-W), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 320 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBI. S. 98), erlässt die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbay ern - folgende Verordnung:
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Ge sundheit von Menschen, die von der ehemaligen un tertägigen Gipsabbaugrube am Adelsberg ausgehen, ist das Betreten und Befahren der in § 2 näher be zeichneten Grundstücke bzw. Grundstücksabschnitte für die Öffentlichkeit verboten.
(2) Das Gebiet wird durch entsprechende Hinweis schilder gekennzeichnet, die auf das Verbot des Be tretens und Befahrens hinweisen.
(1) Der Verbotsbereich umfasst die Grundstücke bzw. Grundstücksabschnitte mit den Flurnummern 953, 953/1, 953/3, 953/4, 991, 1002, 1003, 1004, 1005, 1005/2, 1007, 1008, 1012, jeweils Gemarkung Hell mitzheim.
(2) Hinsichtlich der Grenzen des Verbotsbereichs wird auf den Übersichtslageplan, Maßstab 1 : 1.000, des betreffenden Gebiets in der Anlage zu dieser Verord nung Bezug genommen. Der Übersichtslageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. In diesem sind die Grenzen des Verbotsbereichs blau gekennzeichnet. Maßgeblich ist die Außenkante der Begrenzungslinie.
(1) Das Betretungs- und Befahrungsverbot nach § 1 gilt nicht für
| a. | das Betreten und Befahren zum Zweck der Be wirtschaftung von Streuobstbestand oder zur Pflege der Grundstücke durch den Grundstücksei gentümer oder sonstige Berechtigte, |
| b. | das Betreten und Befahren zur Durchführung von Forschungs- oder Untersuchungsarbeiten, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Bergamtes Nordbayern erfolgen oder |
| c. | das Betreten und Befahren zum Zwecke von Maß nahmen zum Schutz der Bevölkerung oder zur Ab wehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. |
(2) Die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nord bayern - kann auf Antrag neben § 3 Abs. 1 weitere Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Abs. 1 zulassen. Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor dem beab sichtigten Betreten oder Befahren bei der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern-, Post fach 11 01 65, 95420 Bayreuth, - in Textform, per Te lefax an 0921/604-41258 oder per E-Mail an berq amt@req-ofr.bayern.de einzureichen und zu begrün den. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auf lagen erteilt werden.
Gemäß Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBI. 2023 1 Nr. 73) geändert worden ist, kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € pro Verstoß belegt werden, wer entgegen dem Verbot in § 1 vorsätzlich oder fahrläs sig ein im Verbotsbereich nach § 2 liegendes Grund stück betritt oder befährt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekannt machung in Kraft.