Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 Abmarkungsgesetz (AbmG) vom 6. August 1981 (BayRS III S. 690) erlässt die Stadt Iphofen folgende
| 1. | Die Feldgeschworenen Dornheim begehen ab 21.03.2023 die Flurstücke links der Hellmitzheimer Straße bis zum Dorfbach und der Grenze zu Hellmitzheim. | |
| 2. | Folgende Grenzen einschließlich aller Grenzzeichen werden überprüft: | |
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| - | Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken |
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| - | Gemeindegrenze |
| 3. | Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. | |
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| Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, bis zur Grenzbegehung sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen. Mängel bzw. Schäden sind den Feldgeschworenen zu melden. | |
| 4. | Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, beantragt die Stadt Iphofen als beteiligte Grundstückseigentümerin gleichzeitig deren Behebung durch die Feldgeschworenen. | |
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| Kosten, die durch die Abmarkungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind der Stadt Iphofen durch den Verursacher zu erstatten. | |
Dieter Lenzer | Ottmar Grötsch |
1. Bürgermeister | Obmann |