Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 Abmarkungsgesetz (AbmG) vom 6. August 1981 (BayRS III S. 690) erlässt die Stadt Iphofen folgende
Anordnung
| 1. | Ab Dienstag, 02.04.2024 findet im Stadtteil Hellmitzheim die Grenzbegehung der Feldgeschworenen statt. Begangen wird der Flurteil östlich der Staatstraße 2418 und südlich der Bahnstrecke, Gemarkung Hellmitzheim. |
| 2. | Folgende Grenzen einschließlich aller Grenzzeichen werden überprüft: |
| - Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken |
| - Gemeindegrenze |
| 3. | Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. |
| Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, bis zur Grenzbegehung sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen. Mängel bzw. Schäden sind den Feldgeschworenen zu melden. |
| 4. | Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, beantragt die Stadt Iphofen als beteiligte Grundstückseigentümerin gleichzeitig deren Behebung durch die Feldgeschworenen. |
Kosten, die durch die Abmarkungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind der Stadt Iphofen durch den Verursacher zu erstatten.
Dieter Lenzer | Walter Düll |
1. Bürgermeister | Obmann |