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Iphöfer Nachrichten
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetzes vom 6. August 1981(GVBl. S. 318) erlässt die Markt Seinsheim folgende

Anordnung:

1.

Die Feldgeschworenen des Marktes Seinsheim führen in der Zeit ab dem 12.April 2025 einen Flurgang durch.

2.

Folgende Grenzen einschließlich der Grenzzeichen werden überprüft: Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken im

Ortsteil Seinsheim - Flurlagen:

Rechts der Hüttenheimer Straße bis links der Gipsstraße und Erdschlingenweg

Ortsteil Iffigheim - Flurlagen:

Alle Ackergrundstücke rechts der Staatsstraße von Obernbreit Richtung Seinsheim gehend bis zu den Gemarkungsgrenzen Wässerndorf/Obernbreit.

Ortsteil Tiefenstockheim - Flurlagen:

Fließrichtung links des Breitbach, von der Gemarkungsgrenze Willanzheim bis Gemarkungsgrenze Iffigheim

Ortsteil Wässerndorf - Flurlagen:

Erdweg bei Winkelhofer Weg linke Seite bis Grenze Iffigheim bzw. Seinsheim und Bergtheimer Weg rechtsbis Grenze Bullenheim bzw. Seinsheim

3.

Die Grundstückseigentümer werden aufgefordert, ihre Pächter vom anstehenden Flurgang zu informieren.

4.

Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäss Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben, zudem sind die Grenzzeichen zur Grenzbegehung sichtbar (aufdecken) zu machen.

5.

Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der Grundstücke festgestellt werden, an denen der Markt Seinsheim selbst Grundstücksbeteiligter ist, werden diese dem Verursacher schriftlich mitgeteilt.

6.

Die Eigentümer, die an auswärtige Landwirte verpachtet haben, sind verpflichtet, die Pächter zu verständigen.

Der Markt Seinsheim behält sich vor, die notwendigen Abmarkungstätigkeiten durchführen zu lassen und diese Kosten dem Grundstücksbeteiligten bzw. Verursacher in Rechnung zu stellen.

Im Rahmen des Flurgangs werden auch unerlaubte Grenzüberackerungen an gemeindlichen Flächen einschl. den Flur- und Feldwegen sowie Grünstreifen überprüft. Grenzüberackerungen werden nicht geduldet und sind unverzüglich von dem Verursacher bzw. Grundstückbeteiligten in den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Ruth Albrecht, Erste Bürgermeisterin