Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetzes vom 6. August 1981 (GVBl. S. 318), das zuletzt durch § 1 Abs. 182 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt der Markt Willanzheim folgende
ANORDNUNG:
| 1. | Ab Samstag, 29. April 2023, finden im Ortsteil Hüttenheim | |
| ab Samstag, 6. Mai 2023, im Ortsteil Markt Herrnsheim | ||
| und ab Samstag, 6. Mai 2023 im Ortsteil Willanzheim | ||
| die Grenzbegehung der Feldgeschworenen statt. | ||
| 2. | Folgende Grenzen einschließlich der Grenzzeichen werden überprüft: | |
| • | Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken | |
| • | Gemeindegrenze | |
| 3. | Die Grundstückseigentümer werden aufgefordert, ihre Pächter vom anstehenden Flurgang zu informieren. | |
| 4. | Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, bis spätestens | |
| • | 29. April 2023, im Ortsteil Hüttenheim beziehungsweise | |
| • | 07. Mai 2023, im Ortsteil Markt Herrnsheim und | |
| • | ab 07. Mai 2023 im Ortsteil Willanzheim | |
| sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen. | ||
| 5. | Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, beantragt der Markt Willanzheim als beteiligter Grundstückseigentümer gleichzeitig deren Behebung durch die Feldgeschworenen. Kosten, die durch die Abmarkungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind dem Markt Willanzheim durch den Verursacher zu erstatten. Der Markt Willanzheim behält sich vor, festgestellte Beschädigungen an gemeindlichen Grundstücken und Wegen dem Verursacher in Rechnung zu stellen. | |
| Im Rahmen des Flurganges werden auch unerlaubte Grenzüberackerungen an gemeindlichen Flächen einschl. den Flur- und Feldwegen sowie Grünstreifen überprüft. Grenzüberackerungen werden nicht geduldet und sind unverzüglich von dem Verursacher bzw. Grundstücksbeteiligten in den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Festgestellte Überackerungen werden mit 1 € je m² oder alternativ mit den tatsächlich entstandenen Aufwandskosten in Rechnung gestellt. | ||