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Iphöfer Nachrichten
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Das Staatliche Bauamt Ansbach hat die Erteilung der gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser, der befestigten Flächen des geplanten Radweges, in die Bibart (Gewässer II. & III. Ordnung) in den Gemarkungen Hellmitzheim und Birklingen beantragt. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in die Bibart.

Die Planunterlagen aus Juni 2024 für das o. g. Vorhaben sind ab sofort unter https://www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/natur-umwelt-nachhaltigkeit/wasserrecht/ veroeffentlichungen/ veröffentlicht.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 22.04.2025 bis 23.05.2025 bei der Stadt Iphofen, p.A. Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Marktplatz 26, 97346 Iphofen, Zi.-Nr. OG 04 sowie im Landratsamt Kitzingen, Kaiserstraße 4, 97318 Kitzingen, Zi.-Nr. 8.83.11 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 06.06.2025, schriftlich oder zur Niederschrift (nach vorheriger Terminvereinbarung) beim Landratsamt Kitzingen oder bei der Stadt Iphofen Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Verspätete Einwendungen können bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass

  1. etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind,
  2. die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
  3. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Iphofen, 07.04.2025
Dieter Lenzer
1. Bürgermeister