Stadt Iphofen — Verwaltungsgemeinschaft Iphofen
Der Stadtrat hat in der Sitzung am 08.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Schöffengericht des Amtsgerichtes Kitzingen und den Strafkammern des Landgerichts Würzburg gefasst.
Die Vorschlagsliste der Stadt Iphofen zur Auswahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
22. Mai 2023 bis 26. Mai 2023
während der allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Marktplatz 26, EG02, 97346 Iphofen öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche, bis 03.06. nach Schluss der Auflegung schriftlich (z.B. Einwurf in den Briefkasten) oder persönlich zu Protokoll bei der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Marktplatz 26, EG02, 97346 Iphofen Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 bis 34 GVG (Text siehe Anhang) bzw. nach dem Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, und des Innern, für Sport und Integration vom 27. Oktober 2022, Az. E8 – 3221 E – II – 14870/2021 und B2 – 0143 – 2 (BayMBl. Nr. 672), nicht aufgenommen werden durften bzw. nicht aufgenommen werden sollten.
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. S. 2606)
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.