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Iphöfer Nachrichten
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte

Die Stadt Iphofen erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetztes folgende

Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte

der Stadt Iphofen

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Iphofen werden Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner*innen sind die Benutzer*innen einer Wohneinheit. Gemeinschaftliche Benutzer*innen haften als Gesamtschuldner*innen; dies gilt insbesondere für Ehegatten und erwachsene Familienangehörige, die im Familienverband leben und über ausreichende Einkünfte verfügen. Im Übrigen haften mehrere Benutzer*innen entsprechend dem Maße der Benutzung.

§ 3

Fälligkeit, Dauer der Gebührenpflicht

(1) Die Benutzungsgebühren werden, ohne Berücksichtigung der Aufnahmestunde, vom Tag der Einweisung bis zum Tag der Räumung/des Auszugs zu entrichten. Werden nach Räumung der Wohnung die Schlüssel aus Gründen, die der/die Räumende zu vertreten hat, verspätet an die Stadt Iphofen zurückgegeben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur tatsächlichen Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.

(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils am Ersten des Monats für den laufenden Monat. Sie ist am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Beginnt das Benutzungsverhältnis während des Monats, so entsteht die Gebührenschuld für den laufenden Monat mit Beginn des Benutzungsverhältnisses. Die Gebühr ist dann mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.

§ 4

Gebührensätze

(1) Die Benutzungsgebühren betragen je Quadratmeter Wohnfläche, abgestuft nach dem Ausstattungsniveau, monatlich

Kategorie I

Unterkunft mit einfacher Ausstattung 7,00 €

Kategorie II

Unterkunft mit mittlerer Ausstattung 7,50 €

Kategorie III

Unterkunft mit besserer Ausstattung 8,00 €

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wird zusätzlich anteilig auf die Anzahl der Benutzer*innen umgelegt.

(2) Die Benutzungsgebühren beinhalten die für den betreffenden Wohnraum anfallende Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Höhe von monatlich 2,00 € je Quadratmeter Wohnfläche.

(3) Im Falle eines Anstieges der Betriebskosten, können die Benutzungsgebühren dieser Satzung durch die Verwaltung im erforderlichen Umfang angepasst werden.

(4) Wenn ein*e Bewohner*in, der/dem eine günstige und seiner Familiensituation entsprechende Wohnung auf dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt nachgewiesen wird, aus einer Obdachlosenunterkunft nicht auszieht, kann die monatliche Benutzungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 v.H. erhöht werden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung* im Amtsblatt in Kraft.

*Tag der Veröffentlichung:

Iphofen, 17.06.2024
STADT IPHOFEN
Dieter Lenzer
1. Bürgermeister