Bestandteil zur Erhaltungssatzung vom 04.07.2022 Stadt Iphofen, den 06.07.2022
Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist und des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, erlässt die Stadt Iphofen folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereich ist identisch mit dem Umgriff des Sanierungsgebietes Altstadt/Gräbenviertel vom 22.10.1990. Er ist erkennbar an der schwarzen Umfassungslinie des Planes. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
-> siehe Sanierungsgebiet Lageplan
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Das charakteristische Ortsbild Iphofens ist durch die Beschaffenheit der Raumkanten, der Gebäude, der Freiräume und Straßenzüge geprägt. Die Satzung dient der Erhaltung dieser städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund der Stadtgestalt, der Baustruktur sowie des Ortsbildes nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Satzungsgebiet. Die historisch gewachsene städtebauliche Gestalt soll bewahrt und angemessen weiterentwickelt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass sind im Satzungsgebiet gegeben. Die Satzung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung zur Genehmigungspflicht baulicher Anlagen auch für solche Vorhaben, Maßnahmen und Anlagen, die nach der Bayerischen Bauordnung oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht genehmigungsbedürftig sind.
§ 3 Genehmigungspflicht und Versagungsgründe
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen sind unbedeutende innere Umbauten und Änderungen, insbesondere dann, wenn sie das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.
(2) Bei Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
(3) Die Genehmigung der Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn das Ortsbild oder die Stadtgestalt durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt werden würde.
§ 4 Ausnahmen
Auf die Ausnahmen nach § 174 BauGB wird hingewiesen.
§ 5 Zuständigkeit, Verfahren
Die Genehmigung wird durch die Stadt Iphofen erteilt. Ist eine Baugenehmigung oder eine Erlaubnis nach dem Bayerischen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler oder eine Abweichung von der Gestaltungssatzung erforderlich, gilt die Genehmigung nach dieser Satzung mit der anderen Genehmigung bzw. Erlaubnis als erteilt.
§ 6 Erörterungspflicht
Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag sind mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung ohne Genehmigung ändert oder rückbaut. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß Stadtratsbeschluss vom 04.07.2022 am Tage nach der Bekanntgabe in den Iphöfer Nachrichten in Kraft.
Sanierungsgebiet Lageplan
ohne Maßstab
Anmerkung der Verwaltung:
Abgedruckt wurde lediglich der Satzungstext mit Lageplan. Die vollständige Satzung mit Präambel und ergänzenden Hinweisen kann auf der Homepage der Stadt Iphofen unter https://www.stadt-iphofen.de/politik-verwaltung/verwaltung/oertliches-recht/ eingesehen werden.