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Iphöfer Nachrichten
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung


Der Stadtrat der Stadt Iphofen erlässt aufgrund des Beschlusses vom 04.03.2024 und 01.07.2024 sowie der Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses vom 15.03.2021 und vom 20.04.2021, folgende Satzung zur Novellierung der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Iphofen:

5. Satzung

zur Änderung der Gestaltungssatzung für die Altstadt Iphofen mit ergänzenden Festsetzungen zur Stadtbildpflege, zum Schutze des Stadtbildes, zur Gestaltung und Weiterentwicklung der städtebaulichen und baulichen Struktur, zur Ordnung der Stadtentwicklung

aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 dees Gesetezs vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist

erlässt die Stadt Iphofen nachfolgende Änderungssatzung:

§ 1

Änderungen

(1) Nachfolgende Punkte der Gestaltungssatzung werden inhaltlich ergänzt und wie folgt neu gefasst:

1.1.

Punkt 4.1 - Außenwände, Fassaden; Unterpunkt 1 Material, Konstruktion

Für Hauptgebäude gilt:

Zugelassen sind bei Neubauten das massive und verputzte Gebäude.

Abweichend zugelassen sind Holzständerkonstruktionen mit Ausfachungen, Holzverschalung oder –beplankung sowie Konstruktionen aus Sandstein und Kalkstein. Abstimmung mit Stadt / LRA

Für Nebengebäude gilt:

Zugelassen sind massive und Holzständer- oder Stahl-Konstruktionen, verputzt, verschalt oder beplankt.

Nicht zugelassen sind insbesondere Bleche und Kunststoffverkleidungen.

1.2.

Punkt 4.1 – Außenwände, Fassaden; Unterpunkt 5 Putz

Grundsatz:

Um eine lebendige Oberfläche zu erhalten, ist der Putz möglichst ohne Lehre frei aufzuziehen und feinkörnig zu verreiben.

Zugelassen ist mineralischer Putz mit feinkörniger Oberfläche.

Nicht zugelassen sind insbesondere Rauh- und Zierputze, Kunstharzputze, sowie sichtbare Eckschutzschienen.

1.3.

Punkt 4.2 – Wandöffnungen und Wandeinschnitte; Unterpunkt 3 Fenster:

Grundsatz

Die Wandöffnungen für Fenster müssen in einer Fassade überwiegend gleich groß sein.

Zugelassen sind Fenster in deutlich stehenden und rechteckigen Formaten, typisch ist das Verhältnis 2:3 von Breite zu Höhe (goldener Schnitt).

Fensterrahmungen bzw. Faschen sind möglich.

Die Fenster müssen ab 70 cm lichter Breite mindestens mit zwei konstruktiv geteilten Drehflügeln hergestellt sein. Der Stulp darf bei den üblichen Fensterformaten maximal 10,5 cm stark sein. Alle anderen Profile müssen im Verhältnis dazu entsprechend schlank ausgeführt werden. Bei Holzfenstern ist ein Wetterschenkel aus Holz vorzusehen.

Abweichend zugelassen sind andere Formate und Profile, wenn sie gestalterisch und/oder funktional begründet sind.

Abstimmung mit Stadt / LRA.

Nicht zugelassen sind Fensterteilungen in Form einer „Schein“-Zweiteilung.

1.4.

Punkt 4.2 – Wandöffnungen und Wandeinschnitte; Unterpunkt 7

Fensterbretter

Nicht zugelassen sind Fensterbretter aus Aluminium.

1.5.

Punkt 4.2 – Wandöffnungen und Wandeinschnitte; Unterpunkt 8 Tore

Zugelassen sind vertikal öffnende Tore, die als Flügeltore und als Schiebetore (auch in Form von Seitensektional- oder Falttoren), ausgebildet sind.

Abweichend zugelassen sind in begründeten Fällen horizontal öffnende Tore mit einer Breite bis 2,7 m.

Abstimmung mit der Stadt.

Nicht zugelassen sind insbesondere Sektionaltore und Schwingrote mit einer Breite über 2,7 m.

1.6.

Punkt 4.3 – Dächer; Unterpunkt 1 Konstruktion und Form – Nebengebäude

Für Nebengebäude gilt:

Zugelassen sind Dächer, die sich in Form und Konstruktion an den Dächern der Hauptgebäude orientieren sowie Pultdächer an untergeordneten Gebäuden und Gebäudeteilen. Die Neigung der Pultdächer orientieren sich an den baulichen und konstruktiven Gegebenheiten.

Abweichend zugelassen sind kleine Flachdächer auf Zwischenbauten oder untergeordneten Bauteilen.

Abstimmung mit Stadt / LRA

1.7.

Punkt 4.3 – Dächer; Unterpunkt 2 Ortgang und Traufe

Grundsatz

Traufe und Ortgang sind mit knappem Überstand auszubilden.

Für Hauptgebäude gilt:

Zugelassen sind Traufen mit einem Überstand je nach Gebäudegröße von 15 – 30 cm. Die Gesimse können aus Holz, Stein oder Putz hergestellt werden.

Der Ortgang ist entweder durch knappes Auskragen der Dachlatten mit schmalem Windbrett und Stirnbrett oder einer Zahnleiste aus Holz oder durch aufgemauerte Dachziegel herzustellen.

Nicht zugelassen sind insbesondere Ortgangziegel, Kunststoffabdeckungen und komplette Ortgangausbildungen aus Blech.

Für Nebengebäude gilt:

Zugelassen sind Trauf- und Ortgangausbildungen, die sich an der Konstruktion orientieren. Bei nicht einsehbaren Gebäuden können Ortgangziegel verwendet werden.

1.8.

Punkt 4.3 – Dächer; Unterpunkt 3 Dachdeckung

Grundsatz:

Die Dachflächen sind in naturroten, matten Tondachziegeln zu decken.

Für Hauptgebäude gilt:

Zugelassen sind Dachflächen in naturroten, matten Tondachziegeln, bevorzugt Biberschwanzziegeln. Untergeordnete Bauteile wie z.B. Dachgauben können auch mit nicht glänzenden Blechen gedeckt werden.

Nicht zugelassen ist insbesondere die Verwendung von Kunststoffen und Trapezblechen

Für Nebengebäude gilt:

Zugelassen sind Tonziegel wie an den Hauptgebäuden

Abweichend zugelassen sind nicht glänzende Bleche und nicht strukturierte Gläser; extensive Dachbegrünung bei Flachdächern. Abstimmung mit Stadt / LRA

1.9.

Punkt 4.3 – Dächer; Unterpunkt 5 Dachgauben - Nebengebäude

Für Nebengebäude gilt:

Nicht zugelassen sind Gauben bei Nebengebäuden entlang der Stadtmauer.

1.10.

Punkt 4.3 – Dächer; Unterpunkte 7 Dachluken bei Kaltdächern

Zugelassen ist bei Kaltdächern eine Dachluke von 55 cm Breite und 75 cm Höhe je Dachfläche zur Belüftung und Belichtung von Dach- bzw. Nebenräumen und als Ausstiegsluke für den Kaminkehrer.

1.11.

Punkt 4.3 – Dächer; Unterpunkt 8 Sonstige Dachfensterelemente:

(8a)

Bestehende Dachfenster

Abweichend zugelassen ist in begründeten Fällen die Erneuerung in der bestehenden Größe mit ziegelroten Eindeckrahmen und ohne aufgesetzte Rollläden und Gewebebahnen, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

Abstimmung mit der Stadt / LRA.

(8b)

Sonstige Dachfensterelemente

Abweichend zugelassen ist in begründeten Fällen bei Warmdächern die Belichtung über größere Dachflächenfenster (ca. 55x100 cm) mit ziegelroten Eindeckrahmen und ohne aufgesetzte Rollläden und Gewebebahnen möglichst nicht einsehbar, in Ausnahmen auch größere Dachflächenfenster als Bänder, wenn sie in Dimension und Gestaltung in die Dachfläche integriert sind.

Abstimmung mit der Stadt / LRA

1.12.

Punkt 4.4 – Anbauten; Unterpunkt 4 Windfang, Regenschutz

Zugelassen sind Windfänge und Überdachungen in leichter Holz- oder Stahlkonstruktion auf privatem Grund

Nicht zugelassen sind insbesondere massive Konstruktionen.

1.13.

Punkt 4.5 Farbe und Material; Unterpunkt 2 Holz

Zugelassen sind naturbelassene Holzverschalungen und Schalungen, die lasiert bzw. so behandelt sind, dass der natürliche Alterungsprozess nicht behindert wird.

Hölzerne Bauelemente z.B. Ortgangbretter und Traufkästen, Holzgewände um Fenster u.ä. sind farbig deckend bzw. offenporig zu streichen oder naturbelassen zu halten. Gegebenenfalls ist eine Angleichung an Altholzteile erforderlich.

Abweichend zugelassen sind flächige Farbfassungen von Verschalungen. Abstimmung mit der Stadt

Nicht zugelassen sind grellfarbige, gelbe und schwarzbraune Lacke und Lasuren; Tropenholz

1.14.

Punkt 5 Werbeanlagen

Grundsatz:

Werbeanlagen müssen sich dem Maßstab der Umgebung sowie der Gestaltung und Fassadengliederung der Gebäude unterordnen und sich in das Stadtbild einfügen. Das gilt auch für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung einschließlich registrierter Firmenbezeichnungen.

Die Werbeanlagensatzung der Stadt Iphofen in der jeweils geltenden Fassung findet hierzu Anwendung.

1.15.

Punkt 6.2 Befestigte Flächen – Grundsatz

Grundsatz:

Die befestigten Flächen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren, versickerungsfähig zu gestalten.

1.16.

Punkt 6.3 – Unbefestigte Flächen

Grundsatz:

Die Bepflanzung von Hofbereichen und Gärten orientiert sich an den historisch und standorttypischen Arten, das sind z.B. Obstbäume, Walnuss, Linde, Kastanie, Flieder, Holunder, Haselnuss, Rosen, Stauden wie Phlox, Pfingstrosen, Stockrosen, Iris, alle Arten von Frühjahrsblühern und Sommerblumen.

Wünschenswert ist die Berankung von Mauern, Hauswänden, Zäunen und Eingängen mit: Weinrebe, Kletterrosen, Waldrebe, Geißblatt, Blauregen, o.ä..

Nicht zugelassen sind Nadelgehölze jeder Art, Thuja, Zypressen, Bodendecker wie Cotoneaster und andere standortfremde Gewächse.

(2) In Punkt 4.3 Dächer; Unterpunkt 5 Dachgauben und sonstige Dachaufbauten wird die Breite der Gauben auf max. 1,35 m erhöht.

(3) Punkt 4.6 – Energetische Maßnahmen; Unterpunkt 2 Solar-/Photovoltaikanlagen wird umbenannt und wie folgt neu gefasst.

Anlagen zur Nutzung solarer Energie

Solar- und Photovoltaikanlagen

Grundsatz:

Solarthermie dient der Erzeugung von Wärme. Photovoltaik dient der Erzeugung von Strom.

Vor Planung der Anlagen sollten der Energiebedarf und Energieeinsatz ermittelt, alternative Möglichkeiten zur Versorgung durch erneuerbare Energieträger geprüft und das Anwesen einer ganzheitlichen Betrachtung zur Steigerung der Energieeffizienz unterzogen werden.

Im Falle einer Planung von Anlage zur Nutzung solarer Energie müssen diese bedarfsgerecht dimensioniert und denkmalgerecht eingefügt werden, um die historische Bausubstanz und das Erscheinungsbild zu erhalten. Die höchste energetische Ausnutzung und Einspeisung liegen nicht im Interesse des Denkmalschutzes. Bei mehreren Alternativen für die Verlegung von PV-Modulen soll immer die denkmalverträglichste Variante verfolgt werden.

Nach dauerhafter Nutzungsaufgabe besteht eine Rückbauverpflichtung.

Alle Anlagen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 BayDSchG erlaubnispflichtig. Die Anforderungen an Planung und Bau sind im Solar-Rahmenplan der Stadt Iphofen geregelt. Dieser ist Bestandteil der Satzung.

Zugelassen im Ensemble und auf Einzeldenkmälern sind Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen zur Deckung des Energiebedarfs auf dem jeweiligen Anwesen in allen Bereichen des denkmalgeschützten Altstadtensembles außer den städtebaulich dominanten Stadtbausteinen gemäß Solar-Rahmenplan.

Lage:

Solar- und Photovoltaikanlagen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen und keine nachteiligen Auswirkungen auf Wesen, Erscheinungsbild, Wert und Wirkung des Ensembles und des Denkmals haben. Sie sind durch ein ruhiges Gestaltungsbild in die jeweilige Situation verträglich einzufügen, indem sie verborgen, untergeordnet oder integriert angeordnet werden.

Zugelassen auf Dachflächen im Stadtraum mit Wahrnehmbarkeit der Dachflächen:

-

dachflächenparallel

-

nahe an der Dachhaut flach aufgesetzt

-

in einem geschlossenen Rechteck und einheitlicher Anordnung

-

mit monokristallinen dunklen Modulen ohne glänzende Randeinfassung und Unterkonstruktion (full black) und ohne herausstehende Leisten

-

Mindestabstand zum First 0,6 m und bei giebelständigen Gebäuden zu straßenseitigen oder an die Stadtmauer angebauten Ortgang bzw. Walmgrat mindestens 3,0 m

Zugelassen auf Dächern im repräsentativen Stadtraum mit hoher Detail- und Strukturwahrnehmung:

-

dachflächenparallel

-

in einem geschlossenen Rechteck und einheitlicher Anordnung

-

farbliche Angleichung an die bestehende Dachhaut

-

flächenbündige und strukturelle Integration in die Dachhaut bei Neueindeckung. Bis dahin nahe an die Dachhaut flach aufgesetzt.

-

Mindestabstand zum First 0,6 m und bei giebelständigen Gebäuden zu straßenseitigen oder an die Stadtmauer angebauten Ortgang bzw. Walmgrat mindestens 1,0 m

Zugelassen auf städtebaulichen dominanten Stadtbausteinen:

In besonderen Ausnahmen können auf städtebaulich dominanten Stadtbausteinen gemäß Solar-Rahmenplan Anlagen zugelassen werden. An solche Anlagen sind höchste Anforderungen an Planung, Gestaltung und Material zu stellen. Hier sind Solar-Dachziegel oder in die Dachfläche integrierte In-Dach-Anlagen in der Farbe der charakteristischen Dachhaut zulässig, die sich durch Form und Material an die denkmalgerechte Dacheindeckung angleichen, sowie aus dem Objekt entwickelte Innovationsprojekte als Sonderlösung.

Abweichend zugelassen sind weitere Photovoltaik-Module in geschlossenen Rechtecken in Bereichen der Dachfläche, die vom öffentlichen Straßenraum nicht oder nur zu einem deutlich untergeordneten Teil einsehbar sind. Je Dachfläche ist nur ein Anlagentyp zulässig.

Nicht zugelassen sind Balkonkraftwerke an straßenseitigen Balkonen.

(4) Der Rahmenplan Solar für das denkmalgeschützte Altstadtensemble von Iphofen, Stand 04.03.2024, wird als Anlage Bestandteil der Satzung.

(5) Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung wird angepasst. Der Plan (Stand 25.06.2024) wird als Anlage Bestandteil der Satzung.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.

STADT IPHOFEN
Iphofen, 24.07.2024
Dieter Lenzer
1. Bürgermeister
Pläne siehe Seiten ...