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Iphöfer Nachrichten
Ausgabe 33/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Berichtigung

In den Iphöfer Nachrichten vom 11. August 2023 Nr. 32 wurden folgende Änderungen von Bebauungsplänen der Stadt Iphofen bekanntgemacht:

  • 3. Änderung Bebauungsplan „An der Dorfleite“, StT Dornheim

  • 3. Änderung Bebauungsplan „An der Rödelseer Straße“

  • 3. Änderung Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandel „An der B 8“, StT Iphofen

  • 3. Änderung Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der B 8 – Teil 2“, StT Iphofen

  • 3. Änderung Bebauungsplan „Bahnhofstraße“, StT Iphofen

  • 2. Änderung Bebauungsplan „Geiersberg II“, StT Iphofen

  • 9. Änderung Bebauungsplan „Hündlein“, StT Iphofen

  • 1. Änderung Bebauungsplan „Hündlein III“, StT Iphofen

  • 4. Änderung Bebauungsplan „Iphofen Nord“, StT Iphofen

  • 2. Änderung Bebauungsplan „Geiersberg-Schlesienstraße“, StT Iphofen

  • 5. Änderung Bebauungsplan „Ost“, StT Iphofen

  • 3. Änderung Bebauungsplan „Ost II“, StT Iphofen

  • 3. Änderung Bebauungsplan „Ost III“, StT Iphofen

  • 1. Änderung Bebauungsplan „Ost IV“, StT Iphofen

  • 2. Änderung Bebauungsplan „Am Lindenbuck“, StT Possenheim

  • 3. Änderung Bebauungsplan „Hohlbügelsteig“, StT Nenzenheim

  • 1. Änderung Bebauungsplan „Hohlbügelsteig II“, StT Nenzenheim

  • 3. Änderung Bebauungsplan „Adelsberg“, StT Hellmitzheim

  • 5. Änderung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Alte Reichsstraße“, StT Iphofen

  • 3. Änderung Bebauungsplan „Ost II“, StT Nenzenheim

  • 3. Änderung Bebauungsplan „Am Lehmen“, StT Possenheim

Diese Bekanntmachungen werden jeweils gleichlautend hinsichtlich des Hinweises auf § 215 Abs. 2 BauGB berichtigt. Dieser lautet richtig:

„Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Iphofen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“

Ergänzende Erläuterungen zum Inhalt der Bebauungsplanänderungen:

Mit den vorgenommenen Änderungen der Bebauungspläne der Stadt Iphofen wurde jeweils eine Neuregelung bezüglich der Gestaltungsvorschriften für Solar- und Photovoltaikanlagen vorgenommen. Damit wurden die Bebauungspläne an die Anforderungen der Energiewende, den aktuellen technischen Stand hinsichtlich der verfügbaren Module sowie die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.

Die Neufassung der Bestimmungen zur Solarnutzung im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Alte Reichsstraße“ lautet:

Photovoltaikanlagen / Solaranlagen

Bei der Ausführung der Anlagen sind folgende Kriterien zu beachten:

-

Für aufgeständerte Solar- und Photovoltaikanlagen gilt:

o

Im Bereich der GI-Flächen sind Aufständerungen zulässig.

o

Im Bereich der GE-Flächen und im Mischgebiet (MI) ist eine Aufständerung der Anlagen nur auf Flachdächern zugelassen. Dabei darf die Aufständerung die Höhe der Attika nicht überschreiten.

-

Sogenannte Balkonkraftwerke (entsprechend den Regelungen des Gesetzes für den Ausbau von erneuerbaren Energien – EEG) sind auch aufgeständert auf Flachdächern, an Balkonen, Geländern, Fassadenelementen oder Fassaden zulässig. Balkonkraftwerke dürfen nur für Wohneinheiten errichtet werden und höchstens im Umfang von 5 m².

-

Die Modulfläche ist dachflächenparallel in bzw. auf der Dachfläche zu integrieren. Unterbrechungen durch Gauben, Dachflächenfenster, Kamine usw. sollen vermieden werden.

-

Ortgang, Traufe und First sind auf einer Breite von ca. 20 cm freizuhalten. Bei einer flächenbündigen Ausführung kann die Anlage die gesamte Dachfläche von Ortgang bis Ortgang und/oder von First bis Traufe vollflächig überdecken oder ersetzen.

-

Die Module sollen eine matte, tiefdunkle oder rötliche Oberfläche haben und ohne sichtbare metallic-glänzende Einfassungen sein.

-

Die Unterkonstruktion soll nicht sichtbar sein.

-

Es sind je Dachfläche nur baugleiche Module zu verwenden. Die Ausrichtung der Bauteile ist einheitlich horizontal oder vertikal zu wählen.“

Die Neufassungen der Bestimmungen zur Solarnutzung im Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandel „An der B 8“ und im Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der B 8 - Teil 2“ lauten:

„Photovoltaikanlagen / Solaranlagen

Photovoltaik- und Solaranlagen sind zugelassen, müssen aber so angeordnet werden, dass Verkehrsteilnehmer insbesondere der Bundesstraße B 8 nicht geblendet werden (Reflexion).

Bei der Ausführung der Anlagen sind folgende Kriterien zu beachten:

-

Ortgang, Traufe und First sind auf einer Breite von ca. 20 cm freizuhalten. Bei einer flächenbündigen Ausführung kann die Anlage die gesamte Dachfläche von Ortgang bis Ortgang und/oder von First bis Traufe vollflächig überdecken oder ersetzen.

-

Eine Aufständerung der Anlagen ist nur auf Flachdächern zugelassen. Dabei darf die Aufständerung die Höhe der Attika nicht überschreiten.

-

Sogenannte Balkonkraftwerke (entsprechend den Regelungen des Gesetzes für den Ausbau von erneuerbaren Energien – EEG) sind auch aufgeständert auf Flachdächern, an Balkonen, Geländern, Fassadenelementen oder Fassaden zulässig. Balkonkraftwerke dürfen nur für Wohneinheiten errichtet werden und höchstens im Umfang von 5 m².

-

Die Modulfläche ist dachflächenparallel in bzw. auf der Dachfläche zu integrieren. Unterbrechungen durch Gauben, Dachflächenfenster, Kamine usw. sollen vermieden werden.

-

Die Module sollen eine matte, tiefdunkle oder rötliche Oberfläche haben und ohne sichtbare metallic-glänzende Einfassungen sein.

-

Die Unterkonstruktion soll nicht sichtbar sein.

-

Es sind je Dachfläche nur baugleiche Module zu verwenden. Die Ausrichtung der Bauteile ist einheitlich horizontal oder vertikal zu wählen.“

Die Neufassungen der Bestimmungen zur Solarnutzung in allen anderen Bebauungsplänen lauten:

„Photovoltaikanlagen / Solaranlagen

Bei der Ausführung der Anlagen sind folgende Kriterien zu beachten:

-

Ortgang, Traufe und First sind auf einer Breite von ca. 20 cm freizuhalten. Bei einer flächenbündigen Ausführung kann die Anlage die gesamte Dachfläche von Ortgang bis Ortgang und/oder von First bis Traufe vollflächig überdecken oder ersetzen.

-

Eine Aufständerung der Anlagen ist nur auf Flachdächern zugelassen. Dabei darf die Aufständerung die Höhe der Attika nicht überschreiten.

-

Sogenannte Balkonkraftwerke (entsprechend den Regelungen des Gesetzes für den Ausbau von erneuerbaren Energien – EEG) sind auch aufgeständert auf Flachdächern, an Balkonen, Geländern, Fassadenelementen oder Fassaden zulässig. Balkonkraftwerke dürfen nur für Wohneinheiten errichtet werden und höchstens im Umfang von 5 m².

-

Die Modulfläche ist dachflächenparallel in bzw. auf der Dachfläche zu integrieren. Unterbrechungen durch Gauben, Dachflächenfenster, Kamine usw. sollen vermieden werden.

-

Die Module sollen eine matte, tiefdunkle oder rötliche Oberfläche haben und ohne sichtbare metallic-glänzende Einfassungen sein.

-

Die Unterkonstruktion soll nicht sichtbar sein.

-

Es sind je Dachfläche nur baugleiche Module zu verwenden. Die Ausrichtung der Bauteile ist einheitlich horizontal oder vertikal zu wählen.“

Stadt Iphofen, 18.08.2023
Hans Brummer
2. Bürgermeister