Titel Logo
Iphöfer Nachrichten
Ausgabe 34/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Vollzug der Wassergesetze

Bekanntmachung des Landratsamtes Kitzingen

über die Ausweisung bezeichneter Gebiete zur Verfahrenserleichterung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) bei Anträgen für Abwassereinleitungen in

Gewässer aus Kleinkläranlagen

Az. 62.3-6324

Die Kommunen sind gem. Art. 34 BayWG grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Durch ein Abwasserbeseitigungskonzept können sich Kommunen von dieser Pflicht befreien und diese auf Grundstückseigentümer übertragen. Letztere sind dann für die ordnungsgemäße Behandlung und Beseitigung der auf dem Anwesen anfallenden Abwässer durch eine Kleinkläranlage selbst verantwortlich.

Die Stadt Iphofen hat ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellt. In diesem Konzept sind Gebiete dargestellt, die auf Dauer nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) hat die Anforderungen, die dort jeweils an die Abwasserbeseitigung zu stellen sind, ermittelt. Das Landratsamt weist nun die sog. „bezeichneten Gebiete“ aus.

In diesen sog. „bezeichneten Gebieten“ gelten dann Verfahrenserleichterungen bei Anträgen für Abwassereinleitungen in Gewässer aus Kleinkläranlagen. Erstens erfolgt die Begutachtung des Antrags nicht mehr durch das WWA, sondern durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), zweitens kann das Landratsamt durch das Eintretenlassen der Genehmigungsfiktion auf den Erlass eines Genehmigungsbescheids verzichten.

Die in der folgenden Liste aufgeführten Grundstücke in der Stadt Iphofen werden als bezeichnete Gebiete gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG ausgewiesen. Es gelten die jeweiligen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gemäß der Liste und dem aufgeführten maßgeblichen Anhang.

Kitzingen, den 08.08.2024
Landratsamt Kitzingen
Dr. Enis Tiz
Abteilungsleiter

Anhang 1

Anforderungen Einleitung in den Untergrund – Normalgebiete

Hinweis für die Wahl der Versickerungsanlage

- Versickerungseinrichtungen gemäß DIN 4261 Teil 5 sind zulässig:

- Versickerungsmulde

- Versickerungsgraben

- Versickerungsgrube/Versickerungsschacht

Anhang 2

Anforderungen Einleitung in den Untergrund – Karstgebiete oder Gebiete mit klüftigem Untergrund

Verträgliche resultierende Grundwasserbelastung durch Stickstoff

Alternativen zur Errichtung einer Versickerungsmulde mit mindestens 1,5 m²/EW Fläche

- Versickerungsgraben

Ablaufklasse C+H

- Versickerungsgrube/Versickerungsschacht

Ablaufklasse C+H

Versickerungseinrichtungen sind gem. DIN 4261 Teil 5 zu errichten.