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Iphöfer Nachrichten
Ausgabe 36/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde

Die Stadt Iphofen erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – i.d.F.d. Bek. vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236) folgende

Verordnung

zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde

(Hundehaltungsverordnung)

§ 1

Verbote

(1)

Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Stadtteile mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.

(2)

1Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde auf allen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an einer reißfesten Leine von höchsten 120 cm Länge zu führen. 2Das gleiche gilt auch für leinenpflichtige Hunde gemäß § 2 Abs 2.

(3)

Die Person, die einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

(4)

Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und leinenpflichtige Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.

(5)

Eine generelle Leinenpflicht gilt für alle Hunde auf den städtischen Grünanlagen, insbesondere dem Herrengraben im StT Iphofen, auf allen Kinderspielplätzen und den städtischen Friedhöfen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)

Als Kampfhunde gelten Hunde, die auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind.

1.

Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

a)

Pit-Bull

b)

Bandog

c)

American Staffordshire Terrier

d)

Staffordshire Bullterier

e)

Tosa-Inu,

2.

1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

a)

Alano

b)

American Bulldog

c)

Bullmastiff

d)

Bullterrier

e)

Cane Corso

f)

Dog Argentino

g)

Dogue de Bordeaux

h)

Fila Brasileiro

i)

Mastiff

j)

Mastin Espanol

k)

Mastino Napoletano

l)

Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

m)

Perro de Presa Mallorqin

n)

Rotweiler

2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als in den von Abs. 1 erfassten Hunden.

3.

Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

(2)

Leinenpflichtige Hunde sind:

1.

große Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen; erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde;

2.

die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Hunde

(3)

1Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u.ä. aufweisen. 2Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze.

3Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

§ 3

Ausnahmen

Von § 1 Abs. 2 sind ausgenommen:

1.

Behindertenbegleithunde;

2.

Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollver-waltung und der Bundeswehr im Einsatz;

3.

Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind;

4.

Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

5.

im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahr-lässig

1.

entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer reißfesten Leine von höchsten 120 cm Länge zu halten;

2.

entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund angeleint ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen;

3.

entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt.

§ 5

Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Sie gilt 20 Jahre.