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Iphöfer Nachrichten
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Berichtigung der Bekanntmachung der Stadt Iphofen über die Festsetzung der Grundsteuer A/B 2024

Vorbehaltlich der Beschlussfassung der Haushaltssatzung durch den Stadtrat werden die Hebesätze der Grundsteuer A auf 300 v. H. und der Grundsteuer B auf 300 v. H., für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt.

Zum Kalenderjahr 2023 sind keine Änderungen eingetreten, damit wird auf die Erteilung von neuen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet. Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1972 (BGBls. 965) die Grundsteuer für 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 ver­anlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres fällig. Bei Steuerpflichtigen mit jährlicher Zahlung wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag zum 01.07. des jeweiligen Jahres (§ 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz) fällig.

Bei Änderungen der Grundsteuerhebesätze oder der Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) werden Änderungsbescheide durch die Verwaltungsgemeinschaft Iphofen erteilt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Bescheid ergangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekannt­gabe Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.

Wenn Widerspruch eingelegt wird

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Marktplatz 26, 97346 Iphofen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichen­den Grund in angemessener Frist sachlicht nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wider­spruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (hier Stadt Ipho­fen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimm­ten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift bei­gefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Be­klagte (hier Stadt Iphofen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tat­sachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Ur­schrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab­schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

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Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

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Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich in elektronischer Form einreichen.

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Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren von den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

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Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

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Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrend zu tragen

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Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Iphofen, den 12.01.2024
Stadt Iphofen
Dieter Lenzer, 1. Bürgermeister