Auf Grund von Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2024 (GVBl S. 247, 254) erlässt die Stadt Iphofen folgende
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften, Aufkleber und Tafeln nur an den von der Stadt Iphofen zugelassenen und genehmigten Anschlagflächen und nach Maßgabe dieser Verordnung angebracht werden. Öffentlich sind dabei Anschläge, die im öffentlichen Verkehrsraum angebracht sind oder die vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrgenommen werden können.
Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Iphofen vorgeführt werden.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
| a) | Anschläge und Bekanntmachungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen, sofern sie an Anschlagtafeln an den eigenen Gebäuden und Grundstücken sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht werden. |
| b) | Anschläge und Bekanntmachungen von ortsansässigen Vereinen, sofern sie in den Vereinskästen bzw. Tafeln und Schaufenstern angebracht werden. Gleiches gilt für Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden. |
(3) Das Anbringen von Anschlägen i.S.d. Abs. 1 und die Darstellung durch Bildwerfer ist in den Anlagen 1 (Altstadt Iphofen einschließlich Herrengraben) und 2 (Mönchsondheim, Umfeld Kirchenburg) schraffiert dargestellten und rot umrandeten Flächen untersagt, ebenso an Bäumen im gesamten Stadtgebiet.
(4) Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) fallen nicht unter diese Verordnung.
(1) Vor Wahlen dürfen
| a) | bei Europa-, Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen die jeweils zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem Wahltermin. |
| b) | bei Volksbegehren die jeweiligen Antragstellenden für einen Zeitraum von 6 Wochen ab dem Beginn der Sammlung von Unterstützungsunterschriften und ab 6 Wochen vor dem Ende der Eintragungsfrist, |
| c) | bei Bürgerbegehren die jeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum von 6 Wochen ab dem Beginn der Sammlung von Unterstützungsunterschriften, |
| d) | bei Volks- und Bürgerentscheiden die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen, sowie die jeweiligen antragstellenden und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin |
Plakate und Anschlagtafeln zum Zwecke der Wahlwerbung anbringen.
(2) Die Plakate und die jeweiligen Anschlagtafeln dürfen eine Größe von DIN A 1 pro Anschlagsort nicht überschreiten und können in diesem Fall genehmigungsfrei angebracht werden.
Sofern die Plakate oder Anschlagtafeln die in Satz 1 genannte Größe überschreiten, dürfen sie erst nach der Genehmigung durch die Stadt Iphofen angebracht werden.
(3) Das Anbringen von Wahlwerbung ist in den in Anlagen 1 und 2 schraffiert dargestellten und rot umrandeten Flächen untersagt. Zusätzlich ist jegliche Wahlwerbung an Bäumen im gesamten Stadtgebiet ausgeschlossen.
(4) Nach dem Tag der Wahl/der Abstimmung müssen die Plakate innerhalb von 8 Tagen durch die jeweiligen Parteien und Wählergruppen abgebaut werden. Nach Ablauf von 8 Tagen kann die Stadt die Plakate entfernen und entsorgen und der verpflichteten Partei- oder Wählergruppe die Kosten in Rechnung stellen.
(1) Vor politischen Veranstaltungen dürfen politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse nach Genehmigung durch die Stadt Iphofen bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltung Anschläge zu Werbezwecken anbringen, jedoch nicht im Zeitraum nach § 2 Abs. 1 und nicht in den Anlagen 1 und 2 schraffiert dargestellten und rot umrandeten Flächen. Die Veranstaltungsplakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten, die Darstellung von Personen ist zulässig.
(2) Nach dem Tag der Veranstaltung müssen die aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 8 Tagen abgebaut werden. Nach Ablauf von 8 Tagen kann die Stadt die Plakate entfernen und entsorgen und den verpflichteten Personen die Kosten in Rechnung stellen.
(1) Anschläge und Plakattafeln dürfen weder den Straßenverkehr noch Fußgänger behindern, nicht reflektieren und müssen fach- und sachgerecht und standsicher angebracht werden.
(2) Sie dürfen nicht an Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr und Lichtzeichenanlagen sowie nicht in Kurven, Kreuzungsbereichen, an Einmündungen und im Bereich von Kreisverkehren aufgestellt werden. Außerdem ist die Aufstellung/Anbringung nur innerhalb geschlossener Ortschaften, d.h. innerhalb der Ortstafeln, gestattet. Im Außenbereich z.B. auf Grundstücken im Sichtbereich von Ortsverbindungsstraßen, Kreis- und Staatsstraßen ist das Aufstellen nicht gestattet.
(3) Öffentliche Einrichtungen dürfen durch das Aufstellen von Anschlägen und Plakattafeln nicht beschädigt oder verändert werden.
(4) Die Anschläge und Plakattafeln müssen mit der Anschrift und Telefonnummer des Verantwortlichen versehen sein.
(1) Sofern Anschläge und Plakate ohne eine gem. §§ 1,2 oder 3 erforderlichen Genehmigung oder entgegen § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 4 angebracht werden und dadurch Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 beeinträchtigen, kann die Stadt Iphofen die Beseitigung dieser Anschläge und Plakate anordnen.
(2) Sind Anordnungen nach Abs. 1 nicht möglich, nicht zulässig oder versprechen sie keinen Erfolg, kann die Stadt Iphofen die Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen selbst vornehmen.
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 Abs. 1 ohne eine Genehmigung öffentliche Anschläge anbringt oder ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt, |
| 2. | entgegen § 2 Abs. 2, § 3 ohne eine Genehmigung Wahlwerbung anbringt oder politische Veranstaltungen bewirbt, |
| 3. | entgegen § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 öffentliche Anschläge und Plakate in besonders geschützten Bereichen anbringt, |
| 4. | entgegen § 2, 3 oder 4 Plakate nicht fristgerecht abbaut. |
Die Verordnung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Iphofen, 29.10.2025