Die Bekanntmachung erfolgt nur in Auszügen; die vollständige Bekanntmachung kann unter www.kitzingen.de eingesehen werden.
Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest;
Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken
Das Landratsamt Kitzingen erlässt folgende
| Allgemeinverfügung: | |||
| 1. | Alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterim Gebiet des Landkreises Kitzingen bis einschließlich 1.000 Tiere halten, haben sicherzustellen, dass | ||
|
| a. | die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- kleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, | |
|
| b. | Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutz- kleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, | |
|
| c. | nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, | |
|
| d. | betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrs- verordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, | |
|
| e. | Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und | |
|
|
| aa) | in mehreren Ställen oder |
|
|
| bb) | von mehreren Betrieben gemeinsam |
|
| benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder in den Fällen des Buchstaben bb) im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, | ||
|
| f. | eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, | |
|
| g. | der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden, | |
|
| h. | eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. | |
| 2. | Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Kitzingen verboten. | ||
| 3. | Für Wildvögel gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Kitzingen. | ||
| 4. | Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird angeordnet. | ||
| 6. | Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. | ||