Gemäß Rechtsbeschrieb muss alles Unterholz mit Ausnahme der knie- bis hüfthohen Naturverjüngung und der markierten Hegreiser bis 01. März auf den Stock gesetzt sein. Es sind noch einzelne Lauben in der aktuellen Stockhiebsfläche, auf denen dies noch nicht geschehen ist. Bitte denken Sie daran, dass eine einmalige Nichttausübung des Brennholzrechts zu einem Untergang desselbigen führt.
Kontrollieren Sie ggf. zur Sicherheit noch einmal Ihre Laube. Bei Unsicherheiten können Sie uns auch gerne kontaktieren.