Menschen, die sich nebenberuflich als Ausbilderin oder Ausbilder, Betreuerin oder Betreuer, Übungsleiterin oder Übungsleiter oder in einer vergleichbaren Tätigkeit engagieren, haben Anspruch auf den „Übungsleiterfreibetrag“. Herbei handelt es sich um eine Pauschale in Höhe von maximal 3.300 € für das Jahr 2026, das entspricht 275 € im Monat. In Anspruch nehmen können sie diese, wenn die Tätigkeit nebenberuflich erfolgt und nur einen Zuverdienst einbringt. Erhalten kann die Pauschale außerdem, wer nebenberuflich künstlerisch tätig ist oder jemanden pflegt.
Bis zu einem bestimmten Betrag ist die Übungsleiterpauschale steuerfrei. Für diesen steuerfreien Antel müssen somit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Er kann auch anteilig geltend gemacht werden - bei 3300 € jährlich wären das 275 € monatlich.
Interessant ist die Übungsleiterpauschale zum Beispiel für Personen mit einem Minijob:
Da sie nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt zählt, können Minijoberinnen und Minijober nicht nur bis 603 € im Monat mit ihrem Minijob verdienen, sondern dürfen zusätzlich auch die Übungsleiterpauschale beziehen. Erst bei einem höheren Verdienst werden sie versicherungspflichtig - entweder als Beschäftigte oder als selbstständig Tätige.
Mehr Infos gibt es auf www.minijob-zentrale.de oder auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.