zum sicheren Durchführen von Grill-, Lager- und Traditionsfeuer in der freien Natur.
Ob „Traditionsfeuer“ oder Grillfest – das Feuermachen in der freien Natur birgt Gefahren. Um Brandgefahren zu vermeiden, sollten einige grundlegende Regeln beachtet werden.
Hiermit möchten wir Ihnen die wichtigsten in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen beantworten.
Zustimmung des Grundstücksberechtigten
Das Recht zum Betreten der freien Natur nach Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Hierbei sind insbesondere die Verhaltensregeln der Art. 30 bis 32 BayNatSchG zu beachten.
Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten – für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers – erforderlich.
Brauchtumsfeuer – Was ist das?
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Sie dienen der Brauchtumspflege und sie gibt es bereits seit vielen Jahrhunderten. Hierzu gehören zum Beispiel das Osterfeuer
oder das Martinsfeuer. Öffentliche Veranstaltungen sind in der Regel mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Was zählt als „offenes Feuer“?
Lagerfeuer, Feuer zum Grillen, Verbrennen von Holzabfällen (Astwerk, Baumschnitt), aber auch Funken-, Mai-, Sonnwend- und Johannifeuer. Aber auch brennende Zündhölzer, Zigaretten und Tabakspfeifen (innerhalb eines Waldes in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober) werden als „offenes Feuer“ bezeichnet.
Auf die Entfernung kommt’s an!
Halten Sie wegen Rauch, Hitze und Funkenflug ausreichend Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Bäumen (mindestens 50 Meter) und zu Wäldern und Straßen (mindestens 100 Meter).
Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
| • | Mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG) |
| • | Mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VVB) |
| • | Mindestens 25 Meter zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen |
| • | Mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VVB) |
| • | Mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VVB) |
Bei geringen Entfernungen zu einem Wald ist eine Erlaubnis der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 39 Abs.
2 Satz 1 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen einer Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.
Grundsätzlich verboten sind Lagerfeuer aus Gründen des Umweltschutzes in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie Biotopen. Auch Feuer in Nationalparks und Naturreservaten sind ausgeschlossen. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in Jagdregionen ist ein Lagerfeuer ebenfalls nicht erlaubt.
Das geeignete Brennmaterial
Als Brennstoff darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden. Insbesondere das Verbrennen von Kunststoffen, Sperrmüll, Altreifen, Altöl, Hausmüll und beschichtetem oder imprägniertem Holz ist unzulässig. Bei entsprechender Anzeige wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass das Brennmaterial idealerweise erst am Tag des Feuers vor dem Abbrennen angeliefert wird. Wird das Brennmaterial über längere Zeit zwischengelagert oder nisten Vögel darin, darf das Feuer nicht entzündet werden. Auf das Verbot, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder erheblich zu stören wird hiermit besonders hingewiesen (vgl. § 44 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BNatSchG).
Zündhilfen
Holz darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Altöl) oder mit umweltgefährdenden Mitteln (z.B. Reifen) entzündet werden (§ 3 Abs. 2 VVB). Es empfiehlt sich, stattdessen Stroh oder trockenes Reisig zu verwenden.
Lärmschutz
Lärmschutz ist dann besonders zu beachten, wenn sich in näherer Entfernung Nachbarn befinden. Dann ist ab 22 Uhr der Lärm zu vermeiden. Auch die Tierwelt in abgeschiedenen Gebieten hat ein Recht auf Ruhe und ist vom Feuer schon genug verschreckt.
| • | Das Feuer sollte bei Veranstaltungen (z.B. Sonnwendfeuer) in einer der Anzahl der Zuschauer angemessenen, nicht überdimensionierten Größe abgehalten werden. |
| • | Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind in diesem Fall umgehend zu löschen. |
| • | Das Feuer ist bis zum Erlöschen von mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen. Es ist zu empfehlen, die zuständige Ortsfeuerwehr zu informieren bzw. zum Überwachen und Ablöschen hinzuzuziehen. |
| • | Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Das heißt: es darf kein Rauch mehr erkennbar sein (§ 4 Abs. 3 VVB). |
| • | Die Verbrennungsrückstände und sonstige Abfälle (Zigarettenkippen, Dosen o.ä.) sind binnen 14 Tagen ordnungsgemäß zu entsorgen. |
| • | Die Waldbrandstufen sind zu berücksichtigen. |
Grasland- und Waldbrandgefahrenindex
Unter dem Graslandfeuerindex versteht man den Index, der ein witterungsbedingtes Feuerrisiko beschreibt. Die Einteilung erstreckt sich von Stufe 1 (sehr geringe Gefahr) bis Stufe 5 (sehr hohe Gefahr). Durch die Gefährdungsstufe lässt sich abschätzen, welche Auswirkungen ein Brand von trockenem Grasland (z.B. an Bahndämmen) haben kann.
Die durch die Witterung bedingte Gefährdung des Waldes wird durch die Gefahrenstufen 1 (sehr geringe Gefahr) bis 5 (sehr hohe Gefahr) beschrieben. Bei der höchsten Gefahrenstufe besteht eine sehr hohe Zündbereitschaft und ein sehr hohes Feuerausbreitungsrisiko.
Der Waldbrandgefahrenindex dient zur Information der Landesbehörden und der Feuerwehr, um bei einer hohen Gefährdung vorbereitet zu sein.
Der Waldbrandgefahrenindex WBI des Deutschen Wetterdienstes ist ein Maß für die Feuerintensität und basiert auf der Berechnung der Streufeuchte und der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Feuerfront.
Bei weiteren Fragen zu den rechtlichen Hintergründen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde oder an das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.
Abkürzungen:
BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz
BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
VVB Verordnung über die Verhütung von Bränden
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz