Lt. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) ist es in Wohngebieten verboten, lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel: Laubbläser, Laubsammler, Rasenmäher, elektr. Heckenschere, Motorsäge, Kreissäge, Rasentrimmer, Graskantenschneider, div. Baumaschinen usw. an:
Sonn- und Feiertagen ganztägig und an
Werktagen in der Zeit von 20 – 7 Uhr zu nutzen.
Zum Schutz von Babys/ Kleinkindern und Senioren empfehlen wir auch eine Wahrung der Mittagsruhe von 12 – 14:00 Uhr.