Eltern bekommen für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als „Kindererziehungszeiten“ gutgeschrieben.
Vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes werden außerdem Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Rentenversicherung anerkannt.
Die Kindererziehungszeiten sowie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet, und zwar dem, der das Kind überwiegend erzogen hat. Im Fall einer gemeinsamen Erziehung erhält die Mutter die Erziehungszeit. Wollen die Eltern die ET dem Elternteil zuordnen, der das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen sie eine übereinstimmende Erklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger abgeben. Wichtig: diese gemeinsame Erklärung kann nur für die Zukunft und maximal zwei Monate zurück abgegeben werden.