Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Banzer Gruppe betreibt auf dem Flurstück 837/1 der Gemarkung Lahm (Gemeinde Itzgrund) einen Tiefbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung. Zum Schutz dieses Tiefbrunnens soll ein neues Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden, in dem bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden. Die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erfolgt durch eine vom Landratsamt Coburg zu erlassende Rechtsverordnung, die Grundstücke in der Gemarkung Lahm der Gemeinde Itzgrund (Landkreis Coburg) sowie in den Gemarkungen Eggenbach und Freiberg des Marktes Ebensfeld (Landkreis Lichtenfels) betrifft. Vor dem Erlass dieser Verordnung wird ein Anhörungsverfahren gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) entsprechend Art. 73
Abs. 2 - 8 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchgeführt.
Der Entwurf der Schutzgebietsverordnung mit dem ihm zugrunde liegenden Unterlagen liegt in der Zeit vom 06.11.2023 bis einschließlich 05.12.2023 im Bürgerbüro, Rathaus, Rathausstraße 4, 96274 Itzgrund während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem werden diese Unterlagen auch im Internet auf
https://owncloud.landkreis-coburg.de/index.php/s/QSi8APsybmVXABd
veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 BayVwVfG).
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 19.12.2023 beim Landratsamt Coburg oder bei der Gemeinde Itzgrund Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung soll erkennen lassen, welches Schutzgut als gefährdet angesehen wird und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Landratsamtes Coburg zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Wer Bedenken oder Anregungen vorbringt, die beim Erlass der Verordnung nicht berücksichtigt werden, wird über die Gründe unterrichtet.