Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, erhält gegebenenfalls einen Grundrentenzuschlag. Darauf hat sich der Deutsche Bundestag Anfang Juli 2020 geeinigt. Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Plus zur bestehenden Rente. Er wird zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Die Höhe wird individuell bestimmt. Das Grundrentengesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Auch im Ausland erworbene Zeiten können dazu zählen, wenn diese Zeiten nach dem Europarecht oder einem Sozialversicherungsabkommen für die Rente zu berücksichtigen sind. Durchschnittlich muss das Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Auf den Grundrentenzuschlag wird Einkommen angerechnet.
Die Rentenversicherung ermittelt automatisch die Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen für alle Rentnerinnen und Rentner. Niemand muss sich also bei der Rentenversicherung melden und einen Antrag stellen, um die neue Leistung zu erhalten. Auch Rentenbeziehende, die im Ausland wohnen, werden von der Deutschen Rentenversicherung automatisch angeschrieben, sofern ein Grundrentenzuschlag für sie in Betracht kommt.