Nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz- FTG) ist der Aschermittwoch am 22. Februar 2023 als stiller Tag geschützt.
An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn diese dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.