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Itzgrund-Bote
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Meldepflicht für Hundehalter

Mit der Anschaffung eines Hundes haben Sie eine besondere Verantwortung für Ihr Tier übernommen. Dies schließt nicht nur die artgerechte Haltung ein, sondern auch die Beachtung steuerlicher Vorschriften.

Hundesteuersatzung: § 11 Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

Die Nichtanmeldung zur Hundesteuer erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist sogar der Straftatbestand der Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung gegeben.

Wer also einen über vier Monate alten Hund hält und diesen noch nicht in der Gemeindeverwaltung angemeldet hat muss dies unverzüglich tun.