Titel Logo
Itzgrund-Bote
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der Gemeinderatssitzung vom 17.12.2025

TOP 1

Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit

1. Bürgermeisterin Liebermann eröffnet um 18:30 Uhr die öffentliche Gemeinderatssitzung und stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie Beschlussfähigkeit fest.

TOP 2

Entwicklungen im Gemeindewald (Gastreferent Florian Schulte vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Coburg-Kulmbach)

Herr Florian Schulte gibt einen Überblick über Stand und Entwicklungen.

TOP 3

Genehmigung des Protokolls der letzten öffentlichen Gemeinderatssitzungen

Das Protokoll der letzten regulären öffentlichen Gemeinderatssitzung sowie das der Sondersitzung ist allen Gemeinderatsmitgliedern zugegangen. Matthias Bauer teilt mit, dass er die Protokolle nicht öffnen konnte. Nachdem keine Einwände gegen die Protokolle erhoben werden, lässt 1. Bürgermeisterin Nina Liebermann über deren Genehmigung abstimmen.

Beschluss:

Die Protokolle der letzten öffentlichen Gemeinderatssitzungen werden genehmigt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 1

TOP 4

Bekanntgaben der Verwaltung

Der Beschluss zur Satzungsänderung in der Sondersitzung vom 06.12.2025 mit dem Inhalt die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisteramtes aufzuheben, wurde von der Rechtsaufsicht des Landkreises Coburg überprüft. Folgende Stellungnahme von Herrn Motschmann hat uns dazu erreicht:

„Die fragliche Satzung zur Rechtsstellung des 1. Bürgermeisters muss spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl (= 08.12.2025) nach Art. 26 Abs. 2 GO amtlich bekannt gemacht sein, damit sich potenzielle Bewerberinnen und Bewerber darauf einstellen können; die Beschlussfassung allein und die Ausfertigung genügen also nicht.

Gemäß dem Kommentar Prandl / Zimmermann / Büchner / Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Erl. 4 zu Art. 34 GO gilt: ist bei der zu spät bekanntgemachten Satzungsänderung eine Regelung für künftige Wahlen getroffen worden (was hier der Fall ist), so hat sie zwar keine Geltung für die anstehende Wahl, wohl aber für alle künftigen Wahlen. Nicht erforderlich ist somit, dass die Satzung spätestens am Wahltag in Kraft tritt.

Eine eigenmächtige Herstellung und Verteilung des Amtsblattes an die ca. 650 Abonnenten wird vom Landratsamt Coburg aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Wir verweisen darauf, dass bei dem schriftlichen Antragseingang am 27.11.2025, der eine Sondersitzung innerhalb von 14 Tagen fordert, nach der Fristberechnung (Ereignisfrist) theoretisch noch eine Sitzung am Donnerstag, 11.12.2025 gestattet gewesen wäre. Die vom Gesetz so vorgegebene Frist wurde durch die sehr späte Antragstellung somit schon verkürzt.“

Der Waldwichtelwagen kann in einer Testphase erst einmal für mehrere Monate auf der Freiberger Höhe aufgestellt werden. Getestet werden soll, neben dem Standort, auch die Sinnhaftigkeit der Einrichtung einer dauerhaften Waldgruppe.

Frau Topinka von der Regierung von Ofr. wird der Gemeinde Terminvorschläge für einen Infoabend zum Thema OGTS machen. Zu dieser Veranstaltung sollen die Eltern eingeladen werden, sowie die Mitglieder des Gemeinderats.

Am 10. Januar 2026 findet von 10 bis 14 Uhr die 60-Jahr-Feier unserer Oskar-Schramm-Grundschule statt. Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen. Ganz besonders freuen wir uns, wenn ehemalige Schüler an der Feier teilnehmen.

TOP 5

Informationen zu laufenden Baumaßnahmen

-

Aktuell wird die Rathausstraße und das Teilstück der Bahnhofstraße asphaltiert.

-

Die Maßnahmen zum Sturzflutrisikomanagement im Eggenbach werden bis Januar konkretisiert, anschließend findet ein Abstimmungsgespräch mit dem Wasserwirtschaftsamt statt, in dem Maßnahmen priorisiert werden, um sie dann dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen zu können.

TOP 6

Ausschreibung der Erstellung eines Katasters für die gemeindlichen Kanäle

Das WWA Kronach fordert vor Fertigstellung der Schmutzfrachtberechnung von allen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Itzgrund ein Kataster des Kanalnetzes. Die Gemeinde hat bislang keine Kataster erstellt.

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt mindestens drei Angebote für die Erstellung eines Katasters für die gemeindlichen Kanäle zu prüfen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 13

Nein-Stimmen: 0

TOP 7

Ausschreibung kommunale Wärmeplanung

1. Sachverhalt

Die Wärmeversorgung von Gebäuden steht bundes- und landesweit vor grundlegenden Veränderungen. Gesetzliche Vorgaben des Bundes verpflichten die Kommunen zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung (KWP).

Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sieht der Freistaat Bayern ausdrücklich ein vereinfachtes Verfahren vor, um den Aufwand gering zu halten.

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Sie untersucht, wie die Wärmeversorgung im Gemeindegebiet künftig wirtschaftlich, verlässlich und klimaverträglich gestaltet werden kann.

2. Begründung der Notwendigkeit

a) Gesetzliche Pflicht

Die Gemeinde ist zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Ohne einen Wärmeplan fehlt eine rechtssichere Grundlage für zukünftige Entscheidungen zur Wärmeversorgung.

b) Orientierung und Planungssicherheit

Die Wärmeplanung zeigt:

  • in welchen Bereichen Wärmenetze sinnvoll sein können und
  • wo dezentrale Lösungen (z. B. Einzelheizungen) realistischer sind.

Damit erhalten Bürgerinnen, Bürger und Betriebe Orientierung und Planungssicherheit, insbesondere bei anstehenden Heizungsentscheidungen.

c) Grundlage für kommunale Entscheidungen

Die Gemeinde trifft regelmäßig Entscheidungen zu Baugebieten, Sanierungen, Tiefbaumaßnahmen und kommunalen Gebäuden.

Die KWP stellt sicher, dass diese Entscheidungen koordiniert, zukunftsfähig und wirtschaftlich erfolgen und keine Fehlinvestitionen entstehen.

d) Kosten- und Fördervorteile

Durch eine abgestimmte Planung können:

  • doppelte oder unnötige Maßnahmen vermieden und
  • Fördermittel gezielt genutzt werden.

Langfristig ist die Wärmeplanung kostengünstiger als Einzelentscheidungen ohne Gesamtstrategie.

e) Keine Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger

Die Kommunale Wärmeplanung:

  • verpflichtet niemanden zum Heizungstausch,
  • begründet keinen Anschlusszwang und
  • ist kein Bau- oder Investitionszwang.

Sie dient ausschließlich der strategischen Orientierung.

3. Verfahren

Die Wärmeplanung wird im vereinfachten Verfahren gemäß den Vorgaben des Freistaats Bayern durchgeführt.

Dieses Verfahren ist speziell für kleinere Gemeinden ausgelegt und reduziert Datentiefe und Aufwand, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu verfehlen.

Die Erstellung erfolgt unter Einbindung eines fachkundigen Dienstleisters.

Für bayerische Gemeinden unter 10.000 Einwohnern gibt es pauschale Kostenerstattungen (Konnexitätszahlungen) durch den Freistaat für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans. Diese sind gestaffelt nach der Einwohnerzahl, damit die Planung vollständig finanziell abgedeckt werden kann und keine Haushaltsrisiken für die Kommune entstehen. Für Kommunen unter 2500 Einwohnern beträgt die Pauschale Erstattung ca. 34.800

Es liegen der Gemeinde bereits zwei Angebote für eine Kommunale Wärmeplanung mit 17.017,00 € und ca. 30.249,80 € vor.

2. Bürgermeister Porzelt stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung mit dem Inhalt den Tagesordnungspunkt zu vertagen.

Beschluss: Dem Antrag von 2. Bürgermeister Porzelt, den Tagesordnungspunkt zu vertagen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 6

TOP 8

Wünsche und Anfragen

Aus dem Gemeinderat kommen folgende Wünsche und Anfragen:

Der Waldwichtelwagen sollte über den Winter untergestellt werden. Ab Januar kommt er dann an seinen Platz für die Waldgruppe. 1. Bürgermeisterin Liebermann erläutert, dass es aufgrund dessen Größe keine Möglichkeit für eine Unterstellung des Waldwichtelwagens gibt und stellt die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme in Frage. Der Wagen ist so konzipiert, dass er ganzjährig und autark im Freien stehen kann.

Das Umfeld des Brunnens Kaltenbrunn II sollte hergerichtet werden. 1. Bürgermeisterin Liebermann erläutert, dass dies vor Beginn der eigentlichen Arbeiten selbstverständlich erfolgen wird.

Im Amtsblatt sollte zeitnah veröffentlicht werden, dass die Rechtsstellung des 1. Bürgermeisters in der Satzung auf ehrenamtlich geändert wurde.