Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Itzgrund für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Coburg und den Strafkammern des Landgerichts Coburg
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 26.04.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das oben genannte Landgericht bzw. Amtsgericht gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 08.05. bis 14.05.2023 in der Gemeindeverwaltung Itzgrund, Bürgerbüro, Rathausstraße 4, 96274 Itzgrund während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung, der Zeit von 15.05. bis 21.05.2023, schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung Itzgrund, Rathausstraße 4, 96274 Itzgrund, Bürgerbüro im Erdgeschoss, Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz GVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.