Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel:
Rasenmäher, elektr. Heckenschere, Motorsäge, Kreissäge, Rasentrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, div. Baumaschinen usw. an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr – 7.00 Uhr nicht betrieben werden.
Zum Schutz von Babys/Kleinkindern und Senioren empfehlen wir auch eine Wahrung der Mittagsruhe von 12 – 14:00 Uhr.