Das Räumen von Schnee und Eis auf Gehwegen ist Sache der Grundstückseigentümer und gehört zur Verkehrssicherungspflicht.
Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung des Gehweges zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften.
Das bedeutet, dass Sie die Gehflächen ca. einen Meter breit von Schnee und Eis räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln streuen müssen, damit ein gefahrloses Begehen durch zwei aneinander vorbei laufenden Fußgängern möglich ist. Der Einsatz von Streusalz ist dabei nicht erlaubt. Verwenden Sie grundsätzlich abstumpfende Stoffe wie z.B. handelsübliches Granulat oder auch Sand.
Die Verpflichtung zum Winterdienst beginnt schon recht früh. Sie müssen werktags ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr räumen.
Wenn es während des Tages weiterschneit oder es durch Niederschläge weiterhin zur Glättebildung kommt, müssen Sie unter Umständen auch wiederholt die Gehwege vor Ihrem Grundstück räumen oder streuen.
Diese Sicherungsmaßnahme endet erst um 20:00 Uhr!
Zur Erleichterung des Winterdienstes Ihrer Gemeinde bitten wir Sie, nicht auf den Straßen zu parken. Für das Winterdienstfahrzeug muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von 4 Meter gegeben sein. Andernfalls wird Ihre Anliegerstraße nicht geräumt und die Sicherungspflicht geht auf Sie über!
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die Wendehammer keine Parkflächen sind und dementsprechend freizuhalten sind.
Für die anstehenden Wintermonate würden wir uns freuen, wenn Sie diese Hinweise beherzigen.