Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an das Landratsamt Forchheim amtlich bekanntzumachen. Die Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchehrenbach enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile und wurde dem Landratsamt Forchheim am 20.11.2025 vorgelegt. Die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekanntgemacht:
Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, §§ 41, 42 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt.
| Er schließt im Verwaltungshaushalt in den | |
| Einnahmen und Ausgaben mit | 1.338.900,00 € |
| und im Vermögenshaushalt in den | |
| Einnahmen und Ausgaben mit | 170.000,00 € |
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
| (1) | Verwaltungsumlage | |
| 1. | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 1.000.000,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. |
|
| Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2025, auf 5.778 Einwohner festgesetzt. |
| 2. | Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 173,07 € festgesetzt. |
| (2) | Investitionsumlage | |
| 1. | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 0,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. |
| 2. | Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2025 auf 5.778 Einwohner festgesetzt. |
| 3. | Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 0,00 € festgesetzt. |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
| 1. | Die Verwaltungsumlage wird mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 25. jeden ersten Quartalsmonats fällig. |
| 2. | Die Verwaltungsumlage wird im folgenden Jahr in Höhe der im abgelaufenen Jahr festgesetzten Vierteljahresbeträge vorläufig erhoben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen ist. |
| 3. | Die Investitionsumlage wird am 30.03. mit dem Jahresbetrag zur Zahlung fällig. |
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.