Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Einhängende Äste von Bäumen und Hecken behindern oft die Sicht und können zu ganz gefährlichen Verkehrsunfällen mit bösem Erwachen für die Unfallbetroffenen und im Haftungsfall für die Grundeigentümer werden.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet den Fahrbahn- und Gehsteigbereich von einhängenden Ästen und ausladenden Hecken freizuhalten. Ebenfalls sind Sträucher und Bäume im Sichtbereich von Einmündungen, Kreuzungen und Zufahrten sowie bei Beleuchtungen zurückzuschneiden.
Hecken und Sträucher sind bis zur Grundstückgrenze zurückzuschneiden.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen.
Werden Sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte "Sichtdreiecke" grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten (Wuchshöhe hier 0,60 cm). Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorstehende Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Die Grundeigentümer sind im Interesse der Verkehrssicherheit und Abwendung von Haftungsfragen gebeten, den notwendigen Baum- und Strauchschnitt im Herbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
Ihr Verkehrsamt