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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach
Ausgabe 47/2022
Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach
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Amtliche Bekanntmachungen

Unzulässige Abfallbeseitigung über die öffentliche Abwasseranlage

Das öffentliche Kanalnetz und die öffentliche Abwasseranlage dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

Stoffe die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage bzw. die Reinigungsleistung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zu beeinträchtigen, dürfen nicht über die öffentliche Abwasseranlage beseitigt werden.

Wir bitten alle Anschlussnehmer an die Kanäle bzw. die Abwasseranlagen der Gemeinde Leutenbach und des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Ehrenbach-Weilersbach-Gruppen in den Gemeinden Kirchehrenbach und Weilersbach diese grundsätzlichen Einleitungsverbote zu beachten.

Problematik Feuchttücher

In den letzten Jahren hat die Verwendung feuchter Toilettentüchern erheblich zugenommen. Unverständlicherweise ist mehrheitlich auf den Verpackungen dieser Feuchttücher vermerkt, dass zwei bis drei Tücher gleichzeitig in die Toilette eingespült werden können. Diese Feuchttücher bilden in der Kanalisation sogenannte Feuchttuchwalzen oder Feuchttuchzöpfe die zu erheblichen Problemen in der Entwässerungsanlage führen:

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Ablagerungen bei Trockenwetter führen zu einem erhöhten Nahrungsangebot für Ratten.

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Bei Starkregenereignissen wird in den Regenentlastungsanlagen durch Tauchwände Schwimmstoffe zurückgehalten. Die Feuchttücher allerdingszählen als Schwebstoffe und werden dann im Entlastungsfall in offenes Gewässer ausgespült und sorgen für starke Verunreinigungen der Gewässer!

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Durch diese Feuchttuchwalzen oder Feuchttuchzöpfe werden regelmäßig Förderpumpen und Wirbeljets in den Rückhaltebecken blockiert und verstopft und fordern einen hohen Wartungs- und Reinigungsaufwand bis zum Ausfall der Pumpen!

Daher sind diese Feuchttücher über die Restmülltonne zu entsorgen. Ein Einspülen in die Kanalisation stellt einen Verstoß gegen §15 der Entwässerungssatzung dar!

Weiterhin nicht in den Kanal eingeleitet werden dürfen insbesondere:
  1. Feste Abfälle (auch in zerkleinerter Form), z. B. Kehricht, Müll, Schutt, Glas, Schlamm, Asche, Küchenabfälle oder Fasern

  2. Trester, Trub, Schlempe (aus Brennereien), hefehaltige Rückstände, Molke, Latices, Lederreste, Borsten, Silagesickersäfte, Abfälle aus Schlachtungen, Tierkörperbeseitigung und Lebensmittelproduktion

  3. Erhärtende Stoffe, z. B. Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Kartoffelstärke, Kunstharze, Bitumen und Teer

  4. Feuergefährliche oder explosionsfähige Gemische bindende Stoffe, z. B. abscheidbare, emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Farben und Lacke

  5. Öle, Fette, z. B. abscheidbare und emulgierte öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sowie Schmieröle

  6. Aggressive oder giftige Stoffe, z. B. Säuren, Laugen und Salze, Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Substanzen oder Wirkungen erzeugen

  7. Schwerflüssigkeiten wie z. B. Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen

  8. Biozide, z. B. Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel

  9. Stoffe und Zubereitungen, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen, z. B. Textilhilfsstoffe und Tenside

  10. Tierfäkalien, z. B. Jauche, Gülle und Mist

  11. Stoffe, die Dämpfe und Gase, wie z. B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff bilden

Die Aufzählung erfolgt beispielsweise und ist nicht vollständig.

Die Gemeinde Leutenbach und der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Ehrenbach-Weilersbach-Gruppe bitten, künftig verstärkt darauf zu achten, dass nicht schädliche Stoffe wie oben beschrieben in die Abwasseranlage eingeleitet werden.

Hierdurch werden nicht nur die öffentlichen Abwasseranlagen belastet bzw. gefährdet sondern es wird auch im groben Maße gegen die Interessen des Umweltschutzes verstoßen.

Die Einleitungsverbote sind auch in den Entwässerungssatzungen der Gemeinde Leutenbach und des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Ehrenbach-Weilersbach-Gruppe in § 15 verbindlich festgehalten.

Gemäß § 21 der Entwässerungssatzungen kann eine Zuwiderhandlung gegen die Einleitungsverbote auch als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Geldbuße belegt werden.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger in unserem gemeinsamen Interesse und zum Schutz der Entwässerungsanlage um Beachtung der Einleitungsverbote.

Gerne kann bei Problemen oder Fragen auch Rücksprache mit der Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach bzw. der Abfallberatung im Landkreis Forchheim genommen werden.

Florian Kraft  — Johannes Schnitzerlein
Erster Bürgermeister der Gemeinde Leutenbach  —  Verbandsvorsitzender Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Ehrenbach-Weilersbach-Gruppe